Neue Vorschriften zum Schutz von Whistleblowern verabschiedet
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern werden verpflichtet, zuverlässig funktionierende Meldekanäle einzurichten.
- Hinweisgebern wird empfohlen, zunächst die internen Kanäle ihrer Organisation zu nutzen, bevor sie auf externe, von den Behörden eingerichtete Kanäle zurückgreifen. Aber auch dann, wenn sie sich sofort an externe Stellen wenden, behalten sie auf jeden Fall ihren Schutz.
- Geschützt werden Personen mit den unterschiedlichsten Profilen, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen könnten: Angestellte und Beamte auf nationaler oder lokaler Ebene, Freiwillige und Praktikanten, nicht geschäftsführende Mitglieder, Gesellschafter usw.
- Die neuen Vorschriften gelten für Bereiche wie die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, die Verhütung von Geldwäsche, das Gesundheitswesen usw. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde der Richtlinie eine Liste mit allen erfassten EU-Rechtsinstrumenten angefügt. Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung der Neuregelung über diese Liste hinausgehen.
- Mit den neuen Vorschriften werden Schutzvorkehrungen eingeführt, um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen, z.B. davor, suspendiert, herabgestuft oder eingeschüchtert zu werden. Auch ihre Unterstützer, etwa Kollegen und Angehörige, werden geschützt. Die Richtlinie enthält auch eine Liste unterstützender Maßnahmen, zu denen Hinweisgeber Zugang haben müssen.
- Behörden und Unternehmen müssen innerhalb von drei Monaten auf Meldungen von Missständen reagieren und diese weiterverfolgen (wobei für externe Kanäle diese Frist in ausreichend begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden kann).
Hintergrund:
Hinweisgeber sind Personen, die nicht schweigen, wenn sie ihm Rahmen ihrer Arbeit Fehlverhalten feststellen, das dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft; etwa wenn dadurch die Umwelt, die öffentliche Gesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die öffentlichen Finanzen Schaden nehmen. Der Schutz von Hinweisgebern ist derzeit bruchstückhaft geregelt. Derzeit haben nur zehn EU-Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften, die Hinweisgebern einen umfassenden Schutz bieten. Auf EU-Ebene gibt es nur in wenigen Sektoren (hauptsächlich im Bereich Finanzdienstleistungen) Rechtsvorschriften, die Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vorsehen.
Linkhinweis:
- Auf den Webseiten des Rates der EU finden Sie die Richtlinie hier.