Neuer Holzflechtzaun darf alten Maschendrahtzaun nicht verdecken
BGH 20.10.2017, V ZR 42/17Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die durch einen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 0,65 m bis 1,07 m getrennt werden, der wiederum in seinem Verlauf die Grundstücksgrenze schneidet. Die Mieter des Grundstücks des Beklagten hatten unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun ohne Zustimmung der Kläger einen zunächst elf Meter langen, später auf zwanzig Meter verlängerten Holzflechtzaun mit einer Höhe von 1,80 m errichtet.
Mit der nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobenen Klage verlangten die Kläger die Beseitigung des Holzflechtzauns und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das AG gab der Klage statt. Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Urteil des LG auf und wies die Berufung zurück.
Gründe:
Die Voraussetzungen für den Beseitigungsanspruch nach § 922 S. 3, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB liegen vor. Eine Beeinträchtigung der Grenzeinrichtung ist gegeben. Denn mit dem niedrigen Maschendrahtzaun ist eine verhältnismäßig unauffällige Art der Markierung der Grundstücksgrenze verbunden, während sich der nun unmittelbar anschließende 1,80 m hohe Holzflechtzaun auf dem Grundstück des Beklagten als eine besonders markante Abgrenzung zum Grundstück der Kläger darstellt.
Zwar hat das LG den auf der Grundstücksgrenze der Nachbargrundstücke befindlichen Maschendrahtzaun rechtfehlerfrei als Einrichtung i.S.d. § 921 BGB angesehen. Der Maschendrahtzaun steht nicht zur Gänze auf einem der beiden Grundstücke, sondern schneidet in seinem Verlauf die gemeinsame Grenze und dient aufgrund seiner Grenzscheidefunktion somit beiden Grundstücken. Nach einer verbreiteten Auffassung enthält § 921 BGB eine gesetzliche Vermutung, die sich nicht nur - wie der Wortlaut nahelegt - auf die Berechtigung zur gemeinschaftlichen Nutzung der Grenzeinrichtung bezieht, sondern auch die Vermutung umfasst, dass diese mit dem Einverständnis der Nachbarn errichtet worden ist.
Danach hätte der Nachbar, der eine Grenzeinrichtung verändern oder beseitigen will, nach § 292 S. 1 ZPO den Vollbeweis für das Fehlen der einvernehmlichen Errichtung der Anlage zu erbringen. Demgegenüber will eine andere Meinung nur von einer tatsächlichen Vermutung für ein Einverständnis des Nachbarn mit der Errichtung der Grenzeinrichtung ausgehen. Richtig ist aber, dass bei einer Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, eine Vermutung dafür spricht, dass sie mit dem Einverständnis beider Nachbarn errichtet worden ist. Denn die Regelung in den §§ 921, 922 BGB haben zum Ziel, Streit über Vorgänge in der Vergangenheit zu vermeiden; eine scheinbare Grenzeinrichtung soll im Zweifel als eine wirkliche gelten. Das lässt sich nur erreichen, wenn auch die einvernehmliche Errichtung vermutet wird.
Rechtsfehlerhaft ging das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Errichtung des Holzflechtzauns unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun der Zustimmung der Kläger nicht bedurfte. Entgegen der Ansicht des LG ergibt sich die mit einer Grenzeinrichtung verbundene Zweckbestimmung bereits aus deren objektiver Beschaffenheit; diese lässt sich nicht von optisch-ästhetischen Gesichtspunkten trennen. Für das Vorliegen einer Grenzeinrichtung i.S.d. § 921 BGB ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die auf der Grundstücksgrenze gelegene Einrichtung ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Vorteil beider Grundstücke dient. So genügt etwa für die Annahme einer Grenzeinrichtung eine zur gemeinsamen Benutzung verwendete und eingerichtete Fläche. Hierunter fällt etwa ein von den Grundstücksnachbarn gemeinsam benutzter Zufahrtsweg, auch wenn er nicht geeignet ist, den genauen Grenzverlauf zu markieren, sondern anderen Zwecken dient. Der Vereinbarung einzelner Funktionen einer Grenzeinrichtung bedarf es daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht.
Auch ist die Grenzeinrichtung in ihrer gesamten Beschaffenheit geschützt. Der in § 922 S. 3 BGB vorgesehene Bestandsschutz ist nicht auf die Substanz der Grenzeinrichtung beschränkt. Die Vorschrift will auch die Aufhebung oder Minderung des Bestimmungszwecks der Einrichtung und deren Brauchbarkeit in dem bisherigen Umfang für diesen Zweck zum Nachteil des Nachbarn verhindern. Geschützt ist dabei auch das nach außen hervortretende Bild der Grenzanlage vor Veränderungen. Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung ist Bestandteil ihrer Zweckbestimmung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Interessen der Grundstücksnachbarn nicht getrennt werden. Es kann daher ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert werden.
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