02.12.2014

Neuregelung zur illoyalen Vermögensminderung findet keine Anwendung auf vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschiedene Ehen

Die Vorschrift des § 1378 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen der illoyalen Vermögensminderung um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht, findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden wurde. In solchen Fällen kommt es für den Bestand der Ausgleichsforderung nicht wie nach der gesetzlichen Neuregelung auf den Vermögensstatus des Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, sondern wie bisher auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands an.

BGH 22.10.2014, XII ZR 194/13
Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten 1991 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau und Antragstellerin wurde dem Ehemann und Antragsgegner am 4.11.1999 zugestellt. Kurz darauf übertrug dieser seine beiden in seinem Alleineigentum stehenden Immobilien auf seine Söhne aus erster Ehe. Im Mai 2007 gab er die eidesstattliche Versicherung ab, der zufolge er inzwischen vermögenslos ist. Bereits Die im Juli 2009 war die Scheidung rechtskräftig geworden.

In dem abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren hatte die Ehefrau den Ehemann zuletzt auf einen Zugewinnausgleich i.H.v. 64.474 € in Anspruch genommen. AG und OLG wiesen den Antrag unter Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 1378 Abs. 2 BGB a.F. und die Vermögenslosigkeit des Ehemanns zurück. Letztlich blieb auch die Revision der Antragstellerin erfolglos.

Gründe:
Das OLG hatte zu Recht den § 1384 BGB in der zum 1.9.2009 geänderten Fassung nicht angewandt. Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung hat der Senat mit Urteil vom 16.7.2014 (Az.: XII ZR 108/12) entschieden, dass die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung nicht anwendbar sind, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden wurde. In solchen Fällen kommt es für den Bestand der Ausgleichsforderung also nicht wie nach der gesetzlichen Neuregelung auf den Vermögensstatus des Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, sondern wie bisher auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands an.

Der Auffassung der Revision, wonach - hypothetisch - davon auszugehen sei, dass die Rechtskraft der Scheidung nicht vor der Gesetzesänderung am 1.9.2009 eingetreten sei, weil das Zugewinnausgleichsverfahren als Folgesache nicht vom Scheidungsverbund hätte abgetrennt werden dürfen mit der Folge, dass bei richtiger Sachbehandlung die Rechtskraft erst nach dem besagten Stichtag eingetreten wäre, ging fehl. Ebenso wenig traf die Auffassung der Revision zu, wonach das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 1378 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. verkannt habe. Bei der Frage, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, kann nicht zwischen der Anwendbarkeit des § 1384 BGB n.F. einerseits und des § 1378 Abs. 2 BGB n.F. andererseits differenziert werden. Zu Recht war das OLG zudem davon ausgegangen, dass der sonach anzuwendende § 1378 Abs. 2 BGB a.F. von etwaigen illoyalen Vermögensverminderungen unberührt bleibt.

Ebenso wenig war es revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das OLG die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB als nicht gegeben erachtet hatte. Danach kann eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen zwar dann vorliegen, wenn der Ehegatte - bei kleineren Vermögen - mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85 % seines Vermögens überträgt. Den vom OLG getroffenen Feststellungen zufolge lagen die Voraussetzungen hierfür aber nicht vor. Denn nach den von der Ehefrau akzeptierten Werten hatte der Ehemann mit den beiden Immobilien 81 % seines Gesamtvermögens übertragen. Das OLG war nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit beruft.

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