05.03.2013

Neuwagenkäufers steht wegen reparaturresistenten Geräuschen am Unterboden Rücktrittsrecht zu

Der Käufer eines Neuwagens kann wegen eines deutlich wahrnehmbaren Geräuschs am Unterboden des Fahrzeugs, dass sich bei mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigen ließ, zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1 Prozent des Kaufpreises liegen würden, ergibt sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung.

OLG Frankfurt a.M. 28.2.2013, 3 U 18/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb bei einer Filiale des beklagten Autoherstellers im Rhein-Main-Gebiet einen Neuwagen für rund 33.000 €, der ihm Ende Januar 2008 ausgeliefert wurde. In der Folgezeit rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die von der Beklagten zum Teil behoben wurden. Im Juli 2009 bemängelte der Kläger zum ersten Mal klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs.

Nachdem sich das Fahrzeug mehrfach zu Nachbesserungsversuchen bei der Beklagten befand - nach der Behauptung des Klägers 22-mal - trat der Kläger im September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.

Das LG gab der Klage statt. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtigt den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1 Prozent des Kaufpreises liegen würden, ergibt sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung.

Der Sachverständige hat anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftritt, aber deutlich wahrnehmbar ist und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lässt, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlen, ist mangelhaft. Auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis muss sich der Kläger allerdings eine Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten 83.000 Kilometer anrechnen lassen, die hier auf rund 13.000 € zu beziffern war.

OLG Frankfurt a.M. PM vom 1.3.2013
Zurück