11.08.2017

Nicht diagnostiziertes Kompartmentsyndrom: 50.000 € Schmerzensgeld nach Amputation des Unterarms

Nach einer Gipsschienenbehandlung muss der Hausarzt bei der Nachsorge die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms in Betracht ziehen, wenn der Patient hierfür typische Beschwerden schildert. Werden die zielführenden Symptome nicht abgeklärt, kann dies als grober Behandlungsfehler gewertet werden, für den dem Patienten ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 Euro zustehen kann, wenn er infolge des Arztfehlers seinen rechten Unterarm verliert.

OLG Hamm 13.6.2017, 26 U 59/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger erlitt im Mai 2012 bei einem Unfall ein Anpralltrauma am rechten Unterarm. Nach der Diagnose einer Prellung des rechten Unterarms/Ellenbogens und der rechten Hand wurden diese durch eine Gipsschiene ruhig gestellt. Im Rahmen der Nachsorge durch die beklagten Hausärzte zeigten sich etwa eine Woche nach dem Unfall am rechten Unterarm eine deutliche Schwellung, ein Hämatom und eine Bewegungsminderung. Zudem berichtete der Kläger über massive Schmerzen.

Der behandelnde Arzt ließ seine Gipsschiene erneuern und verordnete ein Schmerzmittel. Drei Tage später suchte der Kläger die Praxis erneut auf, weil sein rechter Arm dick geschwollen und insgesamt druckempfindlich war. Er wurde daraufhin an einen niedergelassenen Chirurgen und von diesem noch am selben Tage in eine Klinik überwiesen, wo ein fortgeschrittenes Kompartmentsyndrom am rechten Unterarm diagnostiziert wurde. Im Verlauf der sich anschließenden Behandlung musste der rechte Unterarm des Klägers amputiert werden.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 €. Die Hausärzte hätten die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms behandlungsfehlerhaft zu spät in Betracht gezogen.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Es liegt ein grober Behandlungsfehler auf Seiten der Beklagten vor.

Der den Kläger behandelnde Hausarzt hätte im Rahmen der Nachsorge rd. eine Woche nach dem Unfall die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms abklären lassen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich beim Kläger erstmals ein Hämatom gebildet und er litt unter massiven Schmerzen. Der rechte Arm war geschwollen, seine Beweglichkeit eingeschränkt. Bei dieser Situation hätte der Arzt den Kläger in Richtung auf ein Kompartmentsyndrom untersuchen und ihn ggf. umgehend in chirurgische Behandlung überweisen müssen. Eine derartige Befundung ist jedoch vorliegend unterblieben.

Dieses Versäumnis ist als grob behandlungsfehlerhaft zu bewerten. Ein Kompartmentsyndrom stellt eine schwerwiegende Erkrankung dar, die sogar zum Verlust von Gliedmaßen führen kann. Aufgrund des groben Behandlungsfehlers kommt dem Kläger hier eine Beweislastumkehr zugute. Es ist daher davon auszugehen, dass die weiteren schwerwiegenden Behandlungsfolgen, insbesondere die Notwendigkeit zur Amputation des rechten Unterarms, auf die fehlerhaft zu späte Behandlung des Kompartmentsyndroms zurückzuführen sind. Der Höhe nach ist ein Schmerzensgeld von 50.000 € notwendig und angemessen. Der Kläger wird sein Leben lang mit den aus der Amputation resultierenden Beeinträchtigungen leben müssen.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 10.8.2017