22.02.2019

Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze der Entscheidung I R 53/09 v. 26.8.2010 aufgrund Schiedsentscheidung des EuGH zu Art. 11 Absatz 2 DBA- Österreich

Mit BMF-Schreiben v. 21.2.2019 hat die Finanzverwaltung zu Forderungen mit Gewinnbeteiligung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 DBA-Österreich vor dem Hintergrund der bislang amtlich nicht veröffentlichten Entscheidung des BFH v. 26.8.2010 - I R 53/09 Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 21.2.2019 - IV B 3 - S 1304-AUT/11/10003, DOK 2019/0123344

Am 12.9.2017 entschied der EuGH in der Rs. C-648/15 als Schiedsgericht über eine Streitfrage nach dem DBA-Österreich infolge eines gescheiterten Verständigungsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens war die Auslegung der Begrifflichkeit "Forderungen mit Gewinnbeteiligungen" in Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich. Dabei entschied der EuGH die anhängige Streitfrage anders als der BFH in seinem Urteil v. 26.8.2010 - I R 53/09. Im Ergebnis verneint der EuGH, dass es sich bei den streitbefangenen Zinserträgen aus Genussscheinen um Erträge aus Forderungen mit Gewinnbeteiligungen handelt. Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich findet daher keine Anwendung. Die Verteilung der Besteuerungsrechte richtet sich folglich nach Art. 11 Abs. 1 DBA-Österreich, wonach Österreich als Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten das ausschließliche Besteuerungsrecht an den fraglichen Zinserträgen zusteht.

Die Bindungswirkung des Schiedsspruchs des EuGH beschränkt sich zwar grundsätzlich nur auf den streitbefangenen konkret-individuellen Sachverhalt. Gleichwohl hat das BMF nun entschieden, die Grundsätze des BFH-Urteils v. 26.8.2010 - I R 53/09 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht auf Fälle anzuwenden, auf die das DBA-Österreich Anwendung findet und in denen die Genussscheine durch Zinsen in Höhe eines festen Prozentsatzes ihres Nennwertes vergütet werden, eine Verminderung oder Aussetzung der Ausschüttung der Zinsen eintritt, wenn der Emittent dadurch einen Bilanzverlust erleidet und ein Ausgleich in den nachfolgenden Gewinnjahren des Emittenten zu denselben Konditionen wie die reguläre Verzinsung vorgesehen ist. In allen anderen Fällen, in denen die Forderungsvergütung zumindest teilweise von der Höhe des Gewinns des Schuldners abhängig ist, sind die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu "Forderungen mit Gewinnbeteiligung" im Sinne des Art. 11 DBA-Österreich jedoch zu beachten.

 

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