19.02.2016

Nichtzulassungsbeschwerde bei WEG-Streitigkeiten seit 1.1.2016 statthaft

Gegen Urteile in WEG-Streitigkeiten war die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH lange Zeit ausgeschlossen. Dies ist nun anders. Seit dem 1.1.2016 ist die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO seit 1.1.2016 auch für Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG eröffnet.

Der Gesetzgeber wollte mit der WEG-Novelle 2007 und der Regelung in § 62 Abs. 2 WEG, wonach die Bestimmungen der Nichtzulassungsbeschwerde für eine Übergangszeit von fünf Jahren nicht anzuwenden sind, einer Überlastung des BGH vorbeugen. Infolgedessen war die Nichtzulassungsbeschwerde in WEG-Angelegenheiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG für alle vor dem 1.7.12 verkündeten Entscheidungen nicht statthaft.

Diese Ausschlussregelung galt zunächst bis zum 31.12.14 und wurde anschließend bis 31.12.15 verlängert. Infolgedessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde seit 1.1.2016 auch für WEG-Streitigkeiten eröffnet, sofern die Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das gilt gleichermaßen für Urteile und Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO. Eine Anhörungsrüge ist nicht mehr statthaft.

Verlag Dr. Otto Schmidt