Nichtzulassungsbeschwerde bei WEG-Streitigkeiten seit 1.1.2016 statthaft
Diese Ausschlussregelung galt zunächst bis zum 31.12.14 und wurde anschließend bis 31.12.15 verlängert. Infolgedessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde seit 1.1.2016 auch für WEG-Streitigkeiten eröffnet, sofern die Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das gilt gleichermaßen für Urteile und Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO. Eine Anhörungsrüge ist nicht mehr statthaft.