08.05.2012

Nichtzulassungsbeschwerden in WEG-Sachen bleiben länger ausgeschlossen

Gegen Urteile in WEG-Streitigkeiten bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH bis zum 31.12.2014 ausgeschlossen. Der ursprünglich bis zum 1.7.2012 geltende Ausschluss ist um zweieinhalb Jahre verlängert worden.

Nach §§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO findet die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 62 WEG Abs. 2 WEG keine Anwendung auf Verfahren, wenn die Entscheidung vor dem 1.7.2012 verkündet wird. Im Rahmen des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und der Verbraucher vor Kostenfallsen im elektronischen Rechtsverkehr (BT-Drucks. 17/7745) sollte der Zeitpunkt auf den 31.12.2014 verlängert werden. Das Gesetz befasst sich primär mit dem Verbraucherschutz im Internet, enthält allerdings auch eine Passage, die das WEG ändert.

Nach dem Bundestag stimmte nun auch der Bundesrat dem Gesetz zu (BR-Drucks. 116/12). Somit bleibt es bis Ende 2014 dabei, dass Urteile in WEG-Sachen nur dann vom BGH überprüft werden können, wenn das jeweilige LG die Revision zulässt.

Bundestag
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