16.10.2019

Notarkosten: Keine Vollzugsgebühr für Einholung einer Apostille

Dem Notar steht für die Einreichung einer Urkunde bei dem Präsidenten des Landgerichts zur Einholung einer Apostille keine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG zu; er kann nur eine Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG für die Erwirkung der Apostille beanspruchen.

BGH v. 4.7.2019 - V ZB 53/19
Der Sachverhalt:
Der Kostenschuldner hatte dem Notar und Kostengläubiger mehrere in serbischer Sprache verfasste Urkunden vorgelegt und um Vornahme von Unterschriftsbeglaubigungen sowie die Einholung von Apostillen für die beglaubigten Urkunden gebeten, da die Dokumente für Serbien bestimmt seien. Der Notar wurde auftragsgemäß tätig. Daraufhin stellte der Notar dem Kostenschuldner mit Schreiben vom 11.9.2017 für das Erwirken der Apostille in sechs Fällen eine Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG i.H.v. jeweils 25 € sowie für die Übersendung der Urkunden an den Präsidenten des LG in sechs Fällen eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG i.H.v. jeweils 20 € in Rechnung.

Auf den Antrag des Kostenschuldners auf gerichtliche Entscheidung hat das LG die Kostenberechnung teilweise geändert und die Vollzugsgebühren abgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Notars hat das OLG zurückgewiesen. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts stünden dem Notar die Vollzugsgebühren nach Nr. 22124 KV GNotKG nicht zu. Die Rechtsbeschwerde des Notars gegen den Beschluss blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Die Auffassung des Beschwerdegerichts, beide Gebühren könnten nicht nebeneinander geltend gemacht werden, ist zutreffend.

Zwar ist die Frage umstritten. Zum Teil wird die Abrechnung einer Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG neben der Gebühr für die Bewirkung der Apostille nach Nr. 25207 KV GNotKG als zulässig angesehen. Begründet wird dies in erster Linie damit, dass die Erwirkung der Apostille ein sonstiges notarielles Geschäft sei, bei dem sich die Vollzugstätigkeit des Notars auf die Übermittlung von Unterlagen beschränke. Die Vollzugsgebühr der Nr. 22124 gelte eine andere Tätigkeit des Notars ab als diejenige für das notarielle Geschäft, nämlich diejenige der Weiterleitung der Urkunde an das Gericht.

Die Gegenauffassung lehnt allerdings ein Nebeneinander beider Gebühren ab. Ein Erwirken einer Apostille ohne Einreichen der Urkunde bei dem zuständigen Landgericht sei nicht möglich. Die Übermittlungstätigkeit trete nicht als eigenständige Vollzugstätigkeit, sondern nur als notwendiger Teil des eigentlichen Verfahrens in Erscheinung. Auch nach der Auffassung des Gesetzgebers werde mit dem Erwirken der Apostille das gesamte Verfahren abgegolten.

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Dem Notar steht für die Einreichung einer Urkunde bei dem Präsidenten des LG zur Einholung einer Apostille keine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG zu; er kann nur eine Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG für die Erwirkung der Apostille beanspruchen. Die Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG enthält eine abschließende Regelung für die Tätigkeiten, die das Erwirken einer Apostille notwendigerweise mit sich bringt; dazu zählt das Übersenden der Urkunden an den Präsidenten des LG. Eine andere Sichtweise widerspräche somit dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte durch die Schaffung der Nr. 25207 KV GNotKG eine Lücke im bisherigen Recht schließen. Der Notar sollte nunmehr für seinen (gesamten) Aufwand bei der Einholung einer Apostille oder Legalisation, zu der auch die Vorlage der Urkunde an den Präsidenten gehört, mit der Gebühr Nr. 25207 entlohnt werden. Dieses gesetzgeberische Ziel würde unterlaufen, könnte der Notar zusätzlich noch eine Vollzugsgebühr von 20 € und damit für jedes Erwirken einer Apostille eine Vergütung von insgesamt 45 € beanspruchen.

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