Notarsamt wirksam erlöscht: Weitere Amtserlangung nur durch erneute Bestellung
BGH 20.7.2015, NotZ(Brfg) 12/14Der Kläger ist Rechtsanwalt und war seit Oktober 1997 im Bezirk des OLG Celle als Notar zugelassen. Im August 2012 hatte der Beklagte ihn gem. § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 BNotO vorläufig seines Amtes enthoben. Seine dagegen gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie sein gegen das klagabweisende Urteil gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte den Kläger wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung endgültig seines Amtes enthoben. Auch die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem OLG erfolglos. Der Kläger hat daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des OLG gestellt. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss v. 24.11.2014 (Az.: NotZ(Brfg) 6/14) abgelehnt.
Noch während der laufenden gerichtlichen Verfahren begehrte der Kläger im Juni 2013, die beiden Bescheide über die vorläufige und die endgültige Amtsenthebung wieder aufzuheben. Dabei stützte er sich u.a. darauf, dass seit dem letzten gegen ihn gerichteten Vollstreckungsauftrag mehr als 18 Monate vergangen seien. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Er verwies dabei auf die laufenden gerichtlichen Verfahren sowie auf neue, ihm bekannte Gerichtsverfahren vor dem AG und LG sowie regelmäßige Säumniszuschläge des Finanzamtes.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger im Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide über die vorläufige und die endgültige Amtsenthebung aufzuheben. Hilfsweise beantragte er, den Beklagten zu verpflichten, die beiden fraglichen Bescheide aufzuheben. Die Klage blieb allerdings erfolglos.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war unbegründet.
Die vom BVerwG u.a. für das Beamtenrecht im Hinblick auf die Unanwendbarkeit der §§ 48, 49, 51 VwVfG bei Versetzen eines (früheren) Beamten in den Ruhestand entwickelten Grundsätze gelten auch für die Begründung und das Erlöschen des Notaramtes. Das Erlöschen des Notarsamtes erfolgt - abgesehen von den Fällen des § 47 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 BNotO - durch die Amtsenthebung gem. § 50, § 47 Nr. 5 BNotO, nicht aber durch den Widerruf der Bestellung. Im Sinne eines Gegenstücks zu den Wirkungen der Bestellung erlischt das Amt des Notars ausschließlich bei Vorliegen einer der in § 47 BNotO abschließend genannten Gründe. Ist das Amt des Notars auf der Grundlage von § 47 BNotO erloschen, kann ein weiteres Innehaben des Amtes lediglich durch erneute Bestellung gem. §§ 5 ff. BNotO erfolgen.
Die Regelungen über die Begründung und das Erlöschen des Notarsamtes bilden abschließende Sonderregelungen i.S.d. Rechtsprechung des BVerwG. Diese Vorschriften der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Notarwesens dienen jeweils der Sicherung der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die mit ihnen verbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit sind jeweils geeignet und erforderlich, um die vorgenannten Gemeinwohlbelange zu gewährleisten.
Die Rechtsnatur der Regelungen über das Erlöschen des Notarsamtes als abschließende, das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht ausschließende Sondervorschriften wirkt sich auch zu Gunsten des Amtsinhabers aus. Der amtierende Notar ist davor geschützt, dass andere als die in § 47 BNotO und den diesen ausfüllenden Regelungen genannten Gründe zu einem Erlöschen des Amts führen können.
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