Nutzer des unteren Stellplatzes einer Duplex-Garage haftet nicht für beschädigtes Dach des nach oben gelifteten Autos mit Übergröße
LG Waldshut-Tiengen v. 3.2.2026 - 4 O 116/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung seines Pkw durch die Nutzung einer Hebebühne in einer Tiefgarage. Der Pkw des Klägers befand sich am 18.2.2025 in der Tiefgarage auf dem Stellplatz Nr. 12 einer sog. Duplex-Garage. Dabei handelt es sich um ein platzsparendes Parksystem, das zwei Autos übereinander auf zwei Ebenen unterbringt, indem es Hebe- und Senkmechanismen nutzt. Der Stellplatz Nr. 12 ist der obere, der Stellplatz Nr. 11 der untere der gemeinsamen Hebebühne. Über der Bedienvorrichtung der Stellplätze Nr. 11/12 befindet sich eine gelbe, orange umrahmte Hinweistafel mit der Bedienungsanleitung der Duplex-Garage.
Das Fahrzeug des Klägers hat eine Höhe von 1.580 mm, während die nach der Bedienungsanleitung zulässige Maximalhöhe 1.500 mm beträgt. Aus diesem Grund hat der Kläger über der Bedienvorrichtung der Stellplätze Nr. 11/12 ein weiß-graues Hinweisschild angebracht, das in schwarzer Schrift und mit einem hellblauen Pfeil darauf hinweist, dass wenn der klägerische Stellplatz Nr. 12 mit einem Fahrzeug besetzt sei, der Lift nur bis zu der gesetzten Markierung, welche wiederum vom Kläger in roter Farbe auf der Plattform des Stellplatzes Nr. 12 angebracht worden war, auszufahren sei. Dies widerspricht den Vorgaben der Bedienungsanleitung, wo sich der Hinweis findet, dass die Plattform "vollständig gehoben oder gesenkt" werden muss. Ergänzend wird ausgeführt: "Lassen Sie die Plattform nie in einer Zwischenposition stehen".
Am 18.2.2025 betätigte der Beklagte, der sein Fahrzeug auf dem seinem Arbeitgeber zustehenden Stellplatz Nr. 11 geparkt hatte, den Lift der Duplex-Garage, um sein Fahrzeug aus dem Stellplatz Nr. 11 auszuparken. Hierbei wurde das Dach des Fahrzeugs des Klägers aufgrund eines Zusammenstoßes mit der Tiefgaragendecke beschädigt. Die beim Kläger angefallenen Reparaturkosten belaufen sich auf 3.590 € brutto. Darüber hinaus macht der Kläger einen Nutzungsausfallschaden von 4.522 € sowie eine Kostenpauschale i.H.v. 25 € geltend. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte den Lift in der Vergangenheit schon unzählige Male bedient und immer nur bis zu der vom Kläger angebrachten Markierung hochgefahren habe. Das Herausfahren aus dem Stellplatz Nr. 11 sei dann immer noch problemlos möglich gewesen. Der Beklagte behauptet, er habe den seinem Arbeitgeber zugeordneten Stellplatz Nr. 11 lediglich zweimal genutzt, wobei der klägerische Stellplatz Nr. 12 in diesen Fällen nie besetzt gewesen sei und er den Lift gemäß den Vorgaben der Bedienungsanleitung immer ganz nach oben gefahren habe. Das vom Kläger angebrachte Hinweisschild sei ihm nie aufgefallen.
Das LG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 823 Abs. 1 BGB nicht vor.
Indem der Beklagte den Lift der Duplex-Garage bediente, hat er zwar kausal das Fahrzeug des Klägers und damit dessen Eigentum beschädigt. Er handelte hierbei jedoch nicht schuldhaft, da ihm ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden kann. Die Betätigung der Hebebühne der Duplex-Garage stellt einen alltäglichen, automatisierten Vorgang dar. Als Benutzer durfte der Beklagte beim Bedienen des Lifts grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorgang bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung, welche ausdrücklich ein vollständiges Hochfahren der Plattform vorgibt und das Anhalten in einer Zwischenposition verbietet, technisch unproblematisch durchgeführt werden kann. Der Beklagte durfte außerdem darauf vertrauen, dass sich andere Nutzer im Hinblick auf die zulässige Größe der eingestellten Fahrzeuge an die Vorgaben der Bedienungsanleitung halten. Daher musste der Beklagte nicht aktiv mit besonderer Achtsamkeit prüfen, ob andere Fahrzeuge den Zulässigkeitsanforderungen in Bezug auf die Maximalhöhe entsprechen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Hinweisschilds, welches unstreitig vorhanden war und welches der Kläger angebracht hatte, weil ihm nach dem Kauf seines Fahrzeugs bewusst geworden war, dass sein Fahrzeug die nach der Bedienungsanleitung zulässige Maximalhöhe um 8 cm überschreitet. Der Kläger hat seine Behauptung, dass der Beklagte das Hinweisschild gekannt und insbesondere in der Vergangenheit tatsächlich wahrgenommen und beachtet habe, nicht beweisen können. Der Umstand, dass der Beklagte das vom Kläger angebrachte Hinweisschild tatsächlich nicht wahrgenommen hat, kann ihm auch nicht im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die geringe Größe des Schilds, die Schriftgröße und die Farbe des Schildes sind insgesamt unauffällig und nicht geeignet, die Aufmerksamkeit eines Nutzers auf sich zu ziehen.
Im Übrigen stünde einer Haftung des Beklagten selbst bei Annahme eines Sorgfaltspflichtverstoßes des Beklagten jedenfalls ein grobes Mitverschulden des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB entgegen, welches eine - allenfalls einfache - Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vollständig verdrängen würde. Der Kläger hat diejenige Sorgfalt, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor einem Schaden zu bewahren, in grobem Maße außer Acht gelassen und ist damit selbst für den Schadenseintritt verantwortlich. Der Kläger hat wissentlich gehandelt, als er im Rahmen der Nutzung der Garage mit seinem Pkw die nach der Bedienungsanleitung zulässigen Höchstmaße um 8 cm überschritten hat. Damit ist nicht nur seine Nutzungsberechtigung für diesen Parkplatz erloschen, der entsprechende Schadeneintritt war auch durchaus nicht fernliegend. Dass dem Kläger das aus seinem Verhalten resultierende Schadensrisiko bewusst war, geht schon aus der Tatsache hervor, dass er das Hinweisschild angebracht hat, welches freilich seinerseits ebenfalls den eindeutigen Vorgaben der Bedienungsanleitung der Duplex-Garage, die eine Nutzung in einer Zwischenposition verbietet, widersprochen hat.
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Landesrecht BW
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung seines Pkw durch die Nutzung einer Hebebühne in einer Tiefgarage. Der Pkw des Klägers befand sich am 18.2.2025 in der Tiefgarage auf dem Stellplatz Nr. 12 einer sog. Duplex-Garage. Dabei handelt es sich um ein platzsparendes Parksystem, das zwei Autos übereinander auf zwei Ebenen unterbringt, indem es Hebe- und Senkmechanismen nutzt. Der Stellplatz Nr. 12 ist der obere, der Stellplatz Nr. 11 der untere der gemeinsamen Hebebühne. Über der Bedienvorrichtung der Stellplätze Nr. 11/12 befindet sich eine gelbe, orange umrahmte Hinweistafel mit der Bedienungsanleitung der Duplex-Garage.
Das Fahrzeug des Klägers hat eine Höhe von 1.580 mm, während die nach der Bedienungsanleitung zulässige Maximalhöhe 1.500 mm beträgt. Aus diesem Grund hat der Kläger über der Bedienvorrichtung der Stellplätze Nr. 11/12 ein weiß-graues Hinweisschild angebracht, das in schwarzer Schrift und mit einem hellblauen Pfeil darauf hinweist, dass wenn der klägerische Stellplatz Nr. 12 mit einem Fahrzeug besetzt sei, der Lift nur bis zu der gesetzten Markierung, welche wiederum vom Kläger in roter Farbe auf der Plattform des Stellplatzes Nr. 12 angebracht worden war, auszufahren sei. Dies widerspricht den Vorgaben der Bedienungsanleitung, wo sich der Hinweis findet, dass die Plattform "vollständig gehoben oder gesenkt" werden muss. Ergänzend wird ausgeführt: "Lassen Sie die Plattform nie in einer Zwischenposition stehen".
Am 18.2.2025 betätigte der Beklagte, der sein Fahrzeug auf dem seinem Arbeitgeber zustehenden Stellplatz Nr. 11 geparkt hatte, den Lift der Duplex-Garage, um sein Fahrzeug aus dem Stellplatz Nr. 11 auszuparken. Hierbei wurde das Dach des Fahrzeugs des Klägers aufgrund eines Zusammenstoßes mit der Tiefgaragendecke beschädigt. Die beim Kläger angefallenen Reparaturkosten belaufen sich auf 3.590 € brutto. Darüber hinaus macht der Kläger einen Nutzungsausfallschaden von 4.522 € sowie eine Kostenpauschale i.H.v. 25 € geltend. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte den Lift in der Vergangenheit schon unzählige Male bedient und immer nur bis zu der vom Kläger angebrachten Markierung hochgefahren habe. Das Herausfahren aus dem Stellplatz Nr. 11 sei dann immer noch problemlos möglich gewesen. Der Beklagte behauptet, er habe den seinem Arbeitgeber zugeordneten Stellplatz Nr. 11 lediglich zweimal genutzt, wobei der klägerische Stellplatz Nr. 12 in diesen Fällen nie besetzt gewesen sei und er den Lift gemäß den Vorgaben der Bedienungsanleitung immer ganz nach oben gefahren habe. Das vom Kläger angebrachte Hinweisschild sei ihm nie aufgefallen.
Das LG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 823 Abs. 1 BGB nicht vor.
Indem der Beklagte den Lift der Duplex-Garage bediente, hat er zwar kausal das Fahrzeug des Klägers und damit dessen Eigentum beschädigt. Er handelte hierbei jedoch nicht schuldhaft, da ihm ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden kann. Die Betätigung der Hebebühne der Duplex-Garage stellt einen alltäglichen, automatisierten Vorgang dar. Als Benutzer durfte der Beklagte beim Bedienen des Lifts grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorgang bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung, welche ausdrücklich ein vollständiges Hochfahren der Plattform vorgibt und das Anhalten in einer Zwischenposition verbietet, technisch unproblematisch durchgeführt werden kann. Der Beklagte durfte außerdem darauf vertrauen, dass sich andere Nutzer im Hinblick auf die zulässige Größe der eingestellten Fahrzeuge an die Vorgaben der Bedienungsanleitung halten. Daher musste der Beklagte nicht aktiv mit besonderer Achtsamkeit prüfen, ob andere Fahrzeuge den Zulässigkeitsanforderungen in Bezug auf die Maximalhöhe entsprechen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Hinweisschilds, welches unstreitig vorhanden war und welches der Kläger angebracht hatte, weil ihm nach dem Kauf seines Fahrzeugs bewusst geworden war, dass sein Fahrzeug die nach der Bedienungsanleitung zulässige Maximalhöhe um 8 cm überschreitet. Der Kläger hat seine Behauptung, dass der Beklagte das Hinweisschild gekannt und insbesondere in der Vergangenheit tatsächlich wahrgenommen und beachtet habe, nicht beweisen können. Der Umstand, dass der Beklagte das vom Kläger angebrachte Hinweisschild tatsächlich nicht wahrgenommen hat, kann ihm auch nicht im Sinne einer Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die geringe Größe des Schilds, die Schriftgröße und die Farbe des Schildes sind insgesamt unauffällig und nicht geeignet, die Aufmerksamkeit eines Nutzers auf sich zu ziehen.
Im Übrigen stünde einer Haftung des Beklagten selbst bei Annahme eines Sorgfaltspflichtverstoßes des Beklagten jedenfalls ein grobes Mitverschulden des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB entgegen, welches eine - allenfalls einfache - Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vollständig verdrängen würde. Der Kläger hat diejenige Sorgfalt, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor einem Schaden zu bewahren, in grobem Maße außer Acht gelassen und ist damit selbst für den Schadenseintritt verantwortlich. Der Kläger hat wissentlich gehandelt, als er im Rahmen der Nutzung der Garage mit seinem Pkw die nach der Bedienungsanleitung zulässigen Höchstmaße um 8 cm überschritten hat. Damit ist nicht nur seine Nutzungsberechtigung für diesen Parkplatz erloschen, der entsprechende Schadeneintritt war auch durchaus nicht fernliegend. Dass dem Kläger das aus seinem Verhalten resultierende Schadensrisiko bewusst war, geht schon aus der Tatsache hervor, dass er das Hinweisschild angebracht hat, welches freilich seinerseits ebenfalls den eindeutigen Vorgaben der Bedienungsanleitung der Duplex-Garage, die eine Nutzung in einer Zwischenposition verbietet, widersprochen hat.
Kommentierung | BGB
§ 823 Schadensersatzpflicht
Wilhelmi in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 164
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