27.07.2012

Ordentliche Kündigung einer Gemeindereferentin nach Entzug der bischöflichen Beauftragung wirksam

Wird einer Gemeindereferentin die bischöfliche Beauftragung entzogen, so fehlt ihr eine persönliche Eigenschaft, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit unverzichtbar ist. Als innerkirchlicher Akt kann der Entzug der Beauftragung durch den Bischof ebenso wenig von den staatlichen Gerichten überprüft werden wie die Auslegung des kanonischen Rechts (codex juris canonici).

LAG Hamm 18.7.2012, 10 Sa 890/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 2000 als Gemeindereferentin bei dem beklagten Erzbistum tätig und ihr wurde die bischöfliche Beauftragung verliehen. In den Jahren 2008/2009 stritten die Parteien über das Bestehen einer Residenzpflicht der Klägerin. Das Verfahren ging für die Klägerin erfolglos aus. Die von der Klägerin im Rahmen des geführten Rechtsstreits getätigten Äußerungen insbes. im Rahmen der von ihr herbeigeführten Medienberichterstattung nahm das Bistum zum Anlass, der Klägerin mit Dekret vom 16.3.2010 die kanonische Beauftragung als Gemeindereferentin zu entziehen. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen wurde vom apostolischen Stuhl zurückgewiesen.

Im Juli 2010 teilte das beklagte Erzbistum der Klägerin mit, dass sie fortan nicht mehr als Gemeindereferentin eingesetzt werde und bot der Klägerin andere Tätigkeiten an. Diese Tätigkeiten lehnte die Klägerin ab und stellte die Arbeitsleistung ein. Mit Schreiben von Dezember 2010 sprach das Erzbistum der Klägerin außerordentliche Änderungskündigungen aus und bot ihr zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen als Sekretärin an. Später wurde auch eine hilfsweise ordentliche Änderungskündigung mit dem gleichen Ziel ausgesprochen. Diese Kündigungen greift die Klägerin im vorliegenden Verfahren an, nachdem sie die Änderungsangebote abgelehnt hatte.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigungen seien teils aus formalen Gründen, aber auch deswegen unwirksam, weil das Erzbistum sich nicht auf den Entzug der kanonischen Beauftragung berufen dürfe. Zum einen benötige eine Gemeindereferentin diese Beauftragung nicht, zum anderen könne sich das beklagte Erzbistum nicht durch einen innerkirchlichen Akt einen Kündigungsgrund selbst schaffen. Im Übrigen sei das Änderungsangebot unwirksam, da es unnötig weit in die Rechte der Klägerin eingreife, denn die Stellung als Sekretärin in Vollzeit bedeute eine Halbierung ihrer Einkünfte.

Das ArbG gab der Klage teilweise statt. Es hielt die außerordentlichen Kündigungen für unverhältnismäßig und damit für unwirksam, die fristgerechte Kündigung zum 30.6.2011 jedoch für wirksam. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die von der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochene ordentliche Kündigung ist wirksam.

Die Kündigung des Erzbistums ist durch in der Person der Klägerin liegende Gründe gerechtfertigt. Durch den Entzug der bischöflichen Beauftragung fehlt der Klägerin eine persönliche Eigenschaft, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Gemeindereferentin unverzichtbar ist. Als innerkirchlicher Akt kann der Entzug der Beauftragung durch den Bischof ebenso wenig von den staatlichen Gerichten überprüft werden wie die Auslegung des kanonischen Rechts (codex juris canonici). Daher ist die Auslegung des Erzbistums, dass auch Gemeindereferenten der besonderen Beauftragung durch den Bischof bedürfen, vom LAG nicht zu überprüfen.

OLG Hamm PM vom 13.7.2012
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