01.07.2019

Ordnungsgemäße Zustellung: Vollstreckbarerklärung einer schweizerischen Gerichtsentscheidung über Unterhalt

Nach Art. 34 Nr. 2 LugÜ 2007 ist nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte abzustellen. Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte. Dass die zu vollstreckende Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen den ordre public nach Art. 34 Nr. 1 LugÜ 2007.

BGH v. 22.5.2019 - XII ZB 523/17
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarerklärung einer schweizerischen Gerichtsentscheidung über Ehegatten- und Kindesunterhalt. Die Parteien sind getrenntlebende Ehegatten. Aus der Ehe ist ein 2012 geborener Sohn hervorgegangen. Der Antragsgegner (Ehemann) ist deutscher Staatsangehöriger, die Antragstellerin (Ehefrau) ist Schweizerin. Ihre letzte gemeinsame Wohnung war in Malaysia, wo der Ehemann auch heute lebt. Die Ehefrau zog nach der Trennung mit dem gemeinsamen Sohn in die Schweiz.

Durch Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14.12.2015 wurde u.a. das Getrenntleben der Ehegatten bewilligt und die Obhut des Sohnes bei der Ehefrau festgelegt. Der Ehemann wurde zudem für die Zeit ab März 2014 zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt verpflichtet. Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags im Wege der Rechtshilfe war wie auch die Zustellung des Scheidungsantrags im Parallelverfahren zunächst gescheitert. Alsdann ordnete das schweizerische Gericht die öffentliche Zustellung nach Art. 141 Schweizer ZPO an, die durch Veröffentlichung im Oktober 2015 durchgeführt wurde. Durch E-Mail des Gerichts vom 27.10.2015 wurde der Ehemann von der Zustellung und deren Inhalt informiert. Er erklärte durch E-Mail vom 3.11.2015 u.a., dass er sich auf das Scheidungsverfahren in der Schweiz nicht einlassen werde.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2015 wurde in Abwesenheit des Ehemanns der verfahrensgegenständliche Entscheid erlassen. Die Ehefrau hat unter Vorlage einer Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit beantragt, den Entscheid mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen. Dem hat das AG hinsichtlich eines von ihm umgerechneten Unterhaltsrückstands i.H.v. rd. 23.000 € für die Zeit vom 1.3.2014 bis 31.12.2015 stattgegeben. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das OLG im Wesentlichen die Vollstreckbarerklärung in Schweizer Franken ausgesprochen und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Vollstreckbarerklärung des schweizerischen Titels richtet sich nach Art. 38 ff. LugÜ 2007. Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 LugÜ 2007 darf die Vollstreckbarerklärung von dem mit einem Rechtsbehelf befassten Gericht nur aus einem der in Art. 34 und 35 LugÜ 2007 aufgeführten Gründe versagt werden. Solche Gründe liegen hier nicht vor.

Die Entscheidung wird nach Art. 34 Nr. 2 LugÜ 2007 nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Nach der zum gleichlautenden Art. 34 Nr. 2 EuGVVO a.F. (auch Brüssel I-VO; nunmehr Art. 45 Abs. 1 lit. b EuGVVO Brüssel Ia-VO) ergangenen Rechtsprechung des Senats ist dabei nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte abzustellen. Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte. Der Senat hat sich damit der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen.

Diese Rechtsprechung ist auf die Vorschrift des Art. 34 Nr. 2 LugÜ 2007, die denselben Wortlaut enthält, ebenfalls anzuwenden. Das von der Europäischen Gemeinschaft ratifizierte Übereinkommen lehnt sich weitestgehend an die europarechtliche Regelung an und ist daher auch in gleicher Weise auszulegen. Dass dagegen die in § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG enthaltene Regelung insoweit einen anderen Inhalt aufweist, beruht auf den Besonderheiten des nationalen deutschen Rechts und dem Umstand, dass der deutsche Gesetzgeber die Entwicklung bei den europarechtlichen und staatsvertraglichen Regelungen insoweit nicht nachvollzogen hat.

Das OLG hat die genannten Maßstäbe zutreffend angewendet. Nach seinen in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht beanstandeten Feststellungen erfuhr der (sprachkundige) Ehemann durch E-Mail des schweizerischen Gerichts vom konkreten Gegenstand des von der Ehefrau eingeleiteten Verfahrens. Da er spätestens am 3.11.2015 hinreichend informiert war, hätte er den vom Gericht anberaumten Termin vom 14.12.2015 in zumutbarer Weise wahrnehmen und auch die vom Gericht bestimmte Äußerungsfrist einhalten können.

Auch ein Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 1 LugÜ 2007 liegt nicht vor. Das OLG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus der fehlenden Begründung für die in Abwesenheit des Ehemanns ergangene Entscheidung schon deswegen kein Verstoß gegen den ordre public ergeben kann, weil das deutsche Recht für ein Versäumnisurteil bzw. einen Versäumnisbeschluss ebenfalls keine Begründung vorschreibt. Das Recht auf ein faires Verfahren ist hier dadurch gewahrt, dass der Ehemann als Beklagter bzw. Antragsgegner über den Gegenstand der Klage oder des Antrags hinreichend informiert war.

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