24.04.2019

Organ einer Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter sein

Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann deren ständiger Vertreter sein. Dies führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält.

Kurzbesprechung
BFH v. 23.10.2019 - I R 54/16

 

AO § 13

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

DBA- Luxemburg 1958/1973 Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c

 

Im Streitfall ging es um eine luxemburgische Aktiengesellschaft, deren Geschäftsführer sich regelmäßig in Deutschland aufhielt, um dort Goldgeschäfte für diese anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Das FA ging von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Aktiengesellschaft aus, weil der Geschäftsführer ständiger Vertreter des Unternehmens im Sinne des § 13 AO gewesen sei. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der eingelegten Klage statt.

Dies sieht der BFH jedoch anders. Nach § 13 AO ist ständiger Vertreter eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Da die Regelung einen Vertreter und daneben ein Unternehmen voraussetzt, war bislang umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann. Denn nach deutschem Zivilrecht handelt das Unternehmen selbst, wenn seine Organe tätig werden.

Der BFH hat nun jedoch entschieden, dass nach dem Zweck des Gesetzes und seinem Wortlaut im Steuerrecht grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein können, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Für die ausländische Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, folgt hieraus die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ankäme.

BFH, Urteil vom 23.10.2018, I R 54/16, veröffentlicht am 24.4.2019.
 

Verlag Dr. Otto Schmidt