Organschaft und Durchschnittssätze für landwirtschaftliche Betriebe
KurzbesprechungUStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 24
Die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG gilt für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze. Der BFH hat nun entschieden, dass dies auch für die Umsätze gilt, die eine GmbH als Organgesellschaft des Steuerpflichtigen mit den Erzeugnissen des Steuerpflichtigen ausführt.
Denn die Organschaft bewirkt nicht nur eine Zurechnung von Umsätzen, sondern beeinflusst auch die Höhe der für den Organträger entstehenden Steuer. So kommt es z.B. für den Vorsteuerabzug des Organträgers auf die Verhältnisse des gesamten Organkreises an. Bezieht der Organträger eine Leistung, die er an eine Organgesellschaft weitergibt, bestimmt sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung der Leistung bei der Organgesellschaft. Darüber hinaus beeinflusst die Behandlung als ein Unternehmen auch die steuerrechtliche Qualifikation der durch den Organkreis erbrachten Umsätze. Liefert der Organträger z.B. ein Grundstück, das durch die Organgesellschaft bebaut wird, führt die Behandlung als ein Unternehmen dazu, dass - ebenso wie wenn sich eine Person zur Lieferung eines noch zu bebauenden Grundstücks verpflichtet - eine einheitliche Leistung vorliegt.
Die organschaftliche Zusammenfassung von Organträger und Organgesellschaft führt daher im Anwendungsbereich von § 24 UStG dazu, dass Umsätze im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegen, wenn die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit und die Lieferung der so erzeugten Gegenstände durch unterschiedliche Unternehmen des Organkreises ausgeführt werden. Dagegen kommt es nicht darauf an, dass die GmbH auch landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringt.
BFH, Urteil vom 10.8.2017, V R 64/16, veröffentlicht am 08.11.2017.