05.11.2018

Passive Entstrickung aufgrund erstmaliger Anwendung eines DBA

Mit BMF-Schreiben v. 26.10.2018 hat die Finanzverwaltung die Rechtsfolgen aufgezeigt, die sich in den Fällen der sog. passiven Entstrickung ergeben.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 26.10.2018 - IV B 5 - S 1348/07/10002-01, DOK 2018/0734820

AStG § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4

EStG § 4 Abs. 1 Satz 3

KStG § 12 Abs. 1

Der Tatbestand des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG, § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 12 Abs. 1 KStG oder gleichlautender Vorschriften) setzt keine Handlung des Steuerpflichtigen voraus. Er kann unabhängig von einer Handlung des Steuerpflichtigen durch eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation ausgelöst werden. Dies ist z.B. der Fall infolge der erstmaligen Anwendbarkeit eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). In diesen Fällen treten die Rechtsfolgen der Entstrickung im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des erstmals abgeschlossenen oder revidierten DBA ein.

Bezogen auf das revidierte DBA - Luxemburg v. 23.4.2012 (BStBl. I 2015, 7) ist dies gem. Art. 30 Abs. 2 des DBA der 1.1.2014, 0 Uhr, bezogen auf das revidierte DBA - Spanien v. 3.2.2011 (BStBl. I 2013, 349) gem. Art. 30 Abs. 2 des DBA der 1.1.2013, 0 Uhr.
 

Verlag Dr. Otto Schmidt