29.06.2017

Passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Land - und Forstwirtschaft

Hat ein buchführender Landwirt ein Entgelt für die zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung erhalten, seine Landwirtschaft nicht über den bisherigen Umfang hinaus zu erweitern, ist zur Wahrung des Realisationsprinzips ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Kurzbesprechung
BFH v. 15.2. 2017 - VI R 96/13

EStG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 S. 1, § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2

Im Streitfall ging es - vereinfacht dargestellt - um einen bilanzierenden Landwirt, der einen Geldbetrag von einem Zweckverband als Gegenleistung für seine Verpflichtung erhielt, "die nach dem Bebauungsplan grundsätzlich zulässige geplante Erweiterung der Schweinehaltung" nicht vorzunehmen. Hieraus resultierte für den Steuerpflichtigen rechtlich und wirtschaftlich eine qualitativ gleich bleibende Dauerverpflichtung, mit Vertragsabschluss und auch zukünftig den Schweinemastbetrieb auf der Hofstelle nicht über den bisherigen Umfang hinaus zu erweitern und auf den Aussiedlungsgrundstücken gar keine Schweinemast zu betreiben.

FG und BFH sahen hierin die Verpflichtung zur Bildung eines passiven Rechnungsabgren-zungspostens (RAP), da es sich um Einnahmen handelt, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Als bestimmte Zeit ist dabei ein kalendermäßig festgelegter oder berechenbarer Zeitraum anzusehen. Allerdings ist auch eine immerwährende Zeit bestimmt, weil feststeht, dass sie niemals enden wird. Daher ist auch bei einer immerwährenden Duldungs- bzw. Unterlassungspflicht für jedes Jahr, das der Bewilligung folgt, sicher, dass es von der Regelung erfasst wird.

Im Streitfall hatte sich der Steuerpflichtige verpflichtet, die Schweinehaltung dauerhaft nicht zu erweitern und hatte als Gegenleistung für die erhaltene Einnahme eine immerwährende Unterlassungspflicht übernommen. Die Einnahme stellt somit (teilweise) Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag dar, für die eine passive RAP zwingend zu bilden ist.

Der BFH stellte klar, dass § 5 Abs. 5 EStG als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung auch für nicht gewerblich tätige Unternehmer, also auch für Landwirte, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, gilt. Dabei kann eine Einnahme, die die Bildung eines passiven RAP rechtfertigen kann, nicht nur bei Bar- oder Buchgeldzahlungen vorliegen, sondern auch in einer als Ertrag gebuchten Forderung bestehen, soweit ihrer Aktivierung nicht der Grundsatz der Nichtbilanzierung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften entgegensteht.

BFH, Urteil v. 15.2.2017, VI R 96/13, veröffentlicht am 28.6.2017
Verlag Dr. Otto Schmidt