15.02.2019

Patchworkfamilien: Ermäßigung von Beiträgen für die Kindertagesbetreuung

Die in der Elternbeitragssatzung der Landeshauptstadt Dresden vorgesehene Beitragsermäßigung für Eltern, deren Kinder gleichzeitig eine Kindertagespflege oder eine Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) besuchen, kann auch für solche Kinder in Anspruch genommen werden, bei denen die Eltern nicht zugleich auch Eltern der Geschwisterkinder sind. Bei dem in der Elternbeitragssatzung sowie im SächsKitaG verwendeten Begriff "Eltern" ist nicht darauf abzustellen, ob eine leibliche oder rechtliche Verwandtschaft zwischen den Familienmitgliedern besteht, sondern darauf, ob mehrere Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Sächsisches OVG v. 12.2.2019 - 4 A 880/16 u.a.
Der Sachverhalt:

Die Kläger sind Eltern eines Kindes, das zusammen mit ihnen und zwei Halbgeschwistern in einem Haushalt lebt. Die beiden Geschwisterkinder waren jeweils nur mit einem im Haushalt lebenden Elternteil verwandt; das jeweils andere Elternteil lebte außerhalb des Haushalts. Die Elternbeitragssatzung sah in der im Jahr 2015 geltenden Fassung vor, dass für das erste Zählkind ein Elternbeitrag von 100 % des in der Satzung festgesetzten Beitrags zu zahlen ist. Für das zweite Zählkind war eine Absenkung auf 60 % des Beitrags vorgesehen und das dritte Zählkind war beitragsfrei.

Die beklagte Landeshauptstadt Dresden sah das gemeinsame Kind der Kläger als zweites Zählkind an, weil die Eltern jeweils nur im Verhältnis zu einem der Halbgeschwister leibliche Eltern seien, nicht jedoch im Verhältnis zum anderen Halbgeschwister des gemeinsamen Kindes. Die Kläger haben dagegen geltend gemacht, dass ihr gemeinsames Kind als drittes Zählkind beitragsfrei sei. Es sei nicht auf die Verwandtschaft zwischen den Eltern und ihren Kindern abzustellen, sondern darauf, ob sie mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben.

Das VG wies die Klagen ab. Auf die Berufung der Kläger änderte das OVG die Urteile ab und gab den Klagen statt. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:

Die ergangenen Beitragsbescheide waren aufzuheben.

Bei dem in der Elternbeitragssatzung sowie im Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) verwendeten Begriff "Eltern" ist nicht darauf abzustellen, ob eine leibliche oder rechtliche (etwa durch Adoption begründete) Verwandtschaft zwischen den Familienmitgliedern besteht, sondern darauf, ob mehrere Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dies rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften, die darauf abzielen, aus sozialen Erwägungen der Mehrbelastung von Haushalten mit mehreren Kindern eine Beitragsermäßigung zu gewähren.

Diese Auslegung rechtfertigt sich dadurch, dass nach der Elternbeitragssatzung und dem SächsKitaG nicht nur Eltern mit mehreren Kindern, sondern auch Alleinerziehende beim Vorliegen der satzungsgemäßen Voraussetzungen eine Beitragsermäßigung in Anspruch nehmen können, ohne dass dabei auf verwandtschaftliche Beziehungen abgestellt wird.

Sächsisches OVG PM vom 12.2.2019