05.07.2018

Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

Finanzverwaltung aktualisiert Erlass v. 19.5.2015 zur Pauschalierung bei Sachzuwendungen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.6.2018 - IV C 6 - S 2297-b/14/10001, DOK 2018/0500573

EStG § 37b

Die Pauschalisierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nach der neueren Rechtsprechung des BFH nur Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen (BFH v. 21.2.2018 - VI R 25/16, BFH/NV 2018, 678, EStB 2018, 205). Entsprechend hat die Finanzverwaltung ihren Anwendungserlass zu § 37b EStG v. 19.5.2018 - IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl. I 2015, 468 in Rdnr. 9c und 9e wie folgt geändert:

  • Aufmerksamkeiten i.S.d. R 19.6 Abs. 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, führen nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und gehören daher nicht zu Bemessungsgrundlage (Rdnr. 9c).
  • Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen führen beim Empfänger regelmäßig nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG (Rdnr. 9e).

Die neuen Rechtsgrundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit jedoch die Änderungen von Rdnr. 9e dazu führen, dass auch Sachzuwendungen pauschal nach § 37b EStG besteuert werden können, die zuvor nach Rdnr. 9e in der bisherigen Fassung nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen wären, kann der Steuerpflichtige entscheiden, ob er die geänderte Fassung auch für vor dem 1.7.2018 verwirklichte Sachverhalte anwenden will.

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