Personenaufzüge können vertraglich zur Mietsache gehören
AG München 29.9.2015, 425 C11160/15Die 82-jährige Klägerin von im 4. Stock eines Mehrfamilienhauses in der Auenstraße in München zur Miete. Seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 1976 gab es dort einen Personenaufzug. Die Klägerin ist zu 100% schwerbehindert und kann ohne Aufzug die Wohnung nicht verlassen. Ab Ende Januar 2015 war dieser Aufzug wegen sicherheitstechnischer Mängel allerdings außer Betrieb. Nach der letzten TÜV-Untersuchung war nämlich die Personenbeförderung untersagt, da es keine Notrufvorrichtung gab. Die Klägerin kürzte daraufhin wegen des Mangels ab Februar 2015 ihre Miete um 50 % auf 440 €.
Im Sommer 2015 ließ die beklagte Vermieterin den Aufzug ausbauen. Mehrfach forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Aufzug wieder nutzbar zu machen, doch die Vermieterin reagierte nicht. Das gab der Klage auf Installation eines Aufzuges bis zum vierten Obergeschoss des Hauses statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Installation eines Aufzuges mit Notrufvorrichtung bis zum vierten Obergeschoss.
Zu Beginn des Mietverhältnisses war ein Personenaufzug bis zum vierten Obergeschoss im streitgegenständlichen Anwesen vorhanden. Damit gehört der Personenaufzug zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache. Diesen Zustand muss die Beklagte wieder herstellen.