30.10.2012

Piloten werden durch Pflicht zum Tragen einer Dienstmütze nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt

Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach Pilotinnen eine Dienstmütze tragen können, ihre männliche Kollegen hingegen die Mütze in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Bereich des Flughafens zwingend tragen müssen, verstößt nach einem aktuellen Urteil des LAG Köln nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende Richter aber nicht separat auf die Kopfbedeckung, sondern auf die Uniform als Ganzes abgestellt und insoweit eine Benachteiligung verneint.

LAG Köln 29.10.2012, 5 Sa 549/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Pilot bei der beklagten Fluggesellschaft (Lufthansa) beschäftigt. Eine hier geltende "Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung" sieht vor, dass Frauen eine Pilotenmütze tragen können, diese aber nicht zur vollständigen Uniform gehört. Für Männer ist geregelt, dass die Mütze zwingend in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich zu tragen ist.

Der klagende Pilot war für einen Flug nach New York eingeteilt. Während der Flugvorbereitung wurde er von seinem Vorgesetzten gefragt, ob er seine Pilotenmütze bei sich führe. Der Pilot verneinte dies und berief sich unter Hinweis auf das AGG darauf, dass die Vorschrift der Betriebsvereinbarung nichtig sei. Er wurde daraufhin von dem Flug abgesetzt.

Mit seiner Klage möchte der Kläger grundsätzlich klären lassen, ob es rechtmäßig ist, nur Männer zum Tragen der Pilotenmütze zu verpflichten. Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten, mit der diese sich u.a. auf das historisch gewachsene Erscheinungsbild ihrer Piloten berief, hatte vor dem LAG Erfolg. Dieses ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die Entscheidungsgründe liegen zwar noch nicht vor. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende Richter allerdings darauf hingewiesen, dass man die Mütze nicht isoliert betrachten, sondern auf die Dienstkleidung als Ganzes abstellen müsse. Diese sei für Männer und Frauen nun einmal unterschiedlich. So dürften Frauen z.B. einen Rock tragen, was Männern nicht erlaubt sei. Das stelle auch keine Benachteiligung der Männer dar. Andernfalls wäre eine unterschiedliche Dienstkleidung für Männer und Frauen generell unzulässig.

Der Hintergrund:
Das LAG hatte schon einmal über eine Betriebsvereinbarung über die Dienstkleidung von Flughafenpersonal sowie über eine Betriebsanweisung zum äußeren Erscheinungsbild der Arbeitnehmer zu entscheiden. Vorgeschrieben war u.a., dass das Tragen von künstlichen Haarteilen (Toupets) verboten ist, Fingernägel nur eine bestimmte Länge aufweisen und nicht einfarbig lackiert sein dürfen, unter der Dienstuniform nicht durchscheinende Unterwäsche zu tragen ist und Haare immer gewaschen und nicht fettig sein dürfen.

In diesem Fall hatte allerdings kein Arbeitnehmer gegen die Regelungen geklagt, sondern der Betriebsrat u.a. eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 1 GG und § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG gerügt - nur zum Teil mit Erfolg. So billigte das LAG z.B. die Anweisung zur Länge der Fingernägel; diese sei wegen der Verletzungsgefahr für die Passagiere gerechtfertigt. Einfarbigkeit der Fingernagellackierung dürfe aber nicht vorgeschrieben werden (LAG Köln, Beschl. v. 18.8.2010 - 3 TaBV 15/10, ArbRB 2011, 75 [Grimm], abrufbar in der ArbRB-Datenbank "ArbRB online" unter www.arbrb.de).

LAG Köln PM Nr. 4 vom 24.10.2012 u. oVs
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