PKH: Zur Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Betrag von 400 Mio. €
BGH 26.7.2017, III ZA 42/16Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Er beantragte beim AG C - Zentrales Mahngericht - den Erlass eines Mahnbescheids über einen Betrag von 400 Mio. €, wobei er als Antragsgegner das "Landesamt für Finanzen A" und als Anspruchsgrund "Schadensersatz aus StrEG/aus Zinsen zum StrEG" angab. Zugleich suchte er um Bewilligung von PKH für die Kosten des Mahnverfahrens nach. Das Landesamt, dem dieser Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Stellungnahme übersandt worden war, teilte mit, Forderungen des Antragstellers gegen den Freistaat B bestünden nicht, und bei Erlass eines Mahnbescheids würde umgehend Widerspruch eingelegt.
Daraufhin wies das AG (Rechtspfleger) den Antrag auf Bewilligung von PKH mit der Begründung zurück, das Mahnverfahren biete nicht die nötige Aussicht auf Erfolg. Das LG wies die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück. Die Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO sei auch bei Beantragung von PKH für ein Mahnverfahren zu prüfen. Für ein - wie hier - von vornherein aussichtsloses Mahnverfahren, bei dem von Anfang an mit einem Widerspruch des Antragsgegners zu rechnen und ein Vollstreckungsbescheid deswegen nicht zu erreichen sei, könne der Antragsteller nicht erwarten, das Verfahren auf Kosten der Staatskasse durchführen zu können. Das LG hat die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO zugelassen.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren versagenden Beschluss des AG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich als mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO. Der sachliche Geltungsbereich der §§ 114 ff ZPO erstreckt sich auf alle in der ZPO geregelten Verfahren. Für das Mahnverfahren kann - beschränkt auf dieses Verfahren - PKH bewilligt werden. Dabei gilt die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit auch für den Antrag auf Bewilligung von PKH für ein Mahnverfahren. Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Die mittellose Partei muss nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der PKH, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde.
Demnach ist die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine verständige Partei, die selbst für die Gerichtskosten aufzukommen hat, davon absehen, einen Mahnbescheid über einen Hauptsachebetrag von 400 Mio. € gegen den Freistaat B zu beantragen, auch wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass nach §§ 688 ff ZPO vorliegen sollten. Dass dem Antragsteller, der keiner geregelten Beschäftigung nachgeht, durch Strafverfolgungsmaßnahmen ein Schaden in der geltend gemachten Größenordnung entstanden sein könnte, ist gänzlich fernliegend. Der Antragsteller wurde in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, die vollständig vollstreckt wurde. Die in dem weiteren Strafverfahren gegen den Antragsteller vollzogene Untersuchungshaft von 75 Tagen wurde nach Verfahrenseinstellung gem. § 154 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Strafvollstreckung auf die vorgenannte Freiheitsstrafe angerechnet.
Eine Entschädigungspflicht der Staatskasse wurde in keinem der Strafverfahren festgestellt. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft Schadensersatzansprüche des Antragstellers abgelehnt. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller berechtigt sein könnte, einen Schaden in der - nicht näher erläuterten - ungewöhnlichen Größenordnung von 400 Mio. € zu beanspruchen, zumal der Antragsgegner den Anspruch bestritten und bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat. Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, dass der Antragsteller die Allgemeinheit für Gerichtskosten in Anspruch nehmen möchte, die eine die Prozessaussichten vernünftig abwägende und auch das Kostenrisiko berücksichtigende verständige Partei niemals tragen würde.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.