Pokergewinne nicht umsatzsteuerpflichtig
KurzbesprechungUStG § 1Abs. 1 Nr. 1, § 2
Der Steuerpflichtige nahm in den Streitjahren 2006 und 2007 erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sog. Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Das FA und nachfolgend auch das FG vertraten nun die Auffassung, dass der Steuerpflichtige als Berufspokerspieler Unternehmer sei und in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme eines Wagnisses - Verlust seines Geldeinsatzes - gegen andere Teilnehmer Poker gespielt habe. Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt anzusehen.
Dies sieht der BFH jedoch anders und gab der vom Steuerpflichtigen eingelegten Revision statt. Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) besteht nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Denn das Preisgeld oder der Spielgewinn wird nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.
Die Teilnahme an einem Pokerspiel kann nur dann eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt sein, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z.B. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen. Ebenfalls umsatzsteuerpflichtig ist die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z.B. Turniergebühr) zum Spiel zulassen.
Gewinne aus der Teilnahme an Pokerspielen können jedoch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (BFH v. 17.9.2015 - X R 43/12, BStBl. II 2016, 48).
BFH, Urteil vom 30.8.2017, XI R 37/14, veröffentlicht am 25.10.2017.