Präzisierung des Tatbestandes der Abstandsunterschreitung
OLG Hamm 22.12.2014, 3 RBs 264/14Der 1992 geborene Betroffene aus war im September 2013 mit einem Audi auf der Autobahn A 2 bei Bielefeld in Fahrtrichtung Dortmund unterwegs. Mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h hielt er beim Kilometer 337,5 den erforderlichen Sicherheitsabstand von 62 m zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Sein Abstand betrug lediglich 17 m. Der Film der mittels einer Videoaufnahme durchgeführten Abstandskontrolle zeigte das Fahrzeug des Betroffenen erst unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Messung, die sich über eine Strecke von 100 m erstreckte. Die davor aufgenommene Strecke von 400 m zeigte nur das vorausfahrende Fahrzeug, welches das Fahrzeug des Betroffenen verdeckte. Einen zwischenzeitlichen Fahrbahnwechsel eines der beiden Fahrzeuge schloss die Aufnahme aus.
Das AG verurteilte den Betroffenen daraufhin wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes gem. §§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO; § 24 StVG i.V.m. Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV Ziffer 12.6, Tabelle 2b) Ziffer 12.6.3 zu einer Geldbuße von 160 € und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene war der Ansicht, dass eine Abstandsunterschreitung nur dann mit einem Bußgeld geahndet werden könne, wenn sie über eine Strecke von mindestens 140 m oder über 3 Sekunden vorliege, was in seinem Fall nicht feststellbar sei. Seine Rechtsbeschwerde blieb allerdings vor dem OLG erfolglos. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Das AG hatte rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h den gebotenen Sicherheitsabstand von mindestens 62 m nicht eingehalten hatte, der Abstand bei dieser Geschwindigkeit vielmehr weniger als 3/10 des halben Tachowertes, nämlich nur 17 m, betrug. Weitergehende Feststellungen zu einer nicht nur vorübergehenden Dauer der Abstandsunterschreitung waren nicht erforderlich.
Nach den einschlägigen Vorschriften der StVO ist eine Abstandsunterschreitung bereits dann ordnungswidrig, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeldvorschrift gewährten Abstand unterschreitet. Eine nicht nur vorrübergehende Abstandsunterschreitung verlangt das Gesetz hingegen nicht.
Nur bei Verkehrssituationen, wie etwa dem plötzlichen Abbremsen des Vorausfahrenden oder mit einem abstandsverkürzenden Spurwechsel, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen können, ohne dass dies dem Nachfahrenden vorgeworfen werden kann, kommt es auf die Feststellung einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung an. Um eine derartige Fallkonstellation ging es nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen im vorliegenden Fall allerdings nicht.
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