05.04.2012

Prepaid-Mobilfunkvertrag: Gebühr für die Rückzahlung des Guthabens bei Vertragsende ist unwirksam

Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen AGB keine Gebühr für die Auszahlung von Restguthaben bei der Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrags verlangen. Die Auszahlung des Restguthabens ist keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann.

Schleswig-Holsteinisches OLG 27.3.2012, 2 U 2/11
Der Sachverhalt:
Der klagende Bundesverband forderte die Beklagte, ein Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein, auf, verschiedene Klauseln in ihren AGB für Verträge über Mobilfunkleistungen zu unterlassen, weil diese den Kunden unangemessen benachteiligten. Hierbei handelte es sich u.a. um ein "Dienstleistungsentgelt" i.H.v. 6 €, das bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages für die Auszahlung des Restguthabens erhoben wurde.

Weiterhin beanstandete die Klägerin, dass für alle Verträge über Mobilfunkleistungen (sog. Prepaid-Tarife und Postpaid-Tarife) nach der Preisliste der Beklagten folgende Gebühren erhoben wurden: für eine "Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" ein Betrag von 19,95 € und als "Mahngebühr" ein Betrag von 9,95 €. Da die Beklagte ihre AGB nicht änderte, erhob die Klägerin Klage.

Das LG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die beanstandeten Klauseln in den AGB der Beklagten sind unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Der Kunde hat nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann. Er räumt gerade nicht "großzügiger Weise" einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ein, sondern versucht über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Gebühren von 9,95 € pro Mahnung und 19,95 € pro Rücklastschrift sind überhöht. Sie übersteigen den nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden". Eine Mahnung verursacht als solche nur Kosten für das Fertigen und den Ausdruck eines angesichts der heutigen Rationalisierungsmöglichkeiten durch ein Computerprogramm vorgefertigten Schreibens, für Papier und Umschlag, anteilige Personalkosten für das "Eintüten" sowie Portokosten. Selbst bei großzügigster Behandlung ergibt sich nicht im Ansatz ein Betrag von 9,95 €.

Bei einer Rücklastschrift ergeben sich Bankgebühren i.H.v. höchstens 8,11 €. Hinzu kämen als Schaden aufgrund der Rücklastschrift allenfalls noch die Kosten für Ausdruck und Versand eines Kundenanschreibens, falls nicht ohnehin bereits eine Mahnung erfolgt.

Schleswig-Holsteinisches OLG PM Nr. 8 vom 28.3.2012
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