15.11.2019

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020

Mit BMF-Schreiben v. 11.11.2019 hat die Finanzverwaltung die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020 bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 11.11.2019 - IV C 5 -S 2361/19/10008 :001, DOK 2019/0983589

EStG § 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a

Die Bekanntmachung umfasst den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2020 sowie den Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2020 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG). Die Programmablaufpläne berücksichtigen die für 2020 beschlossenen Anpassungen
  • des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.408 Euro),
  • der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG,
  • der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.906 Euro bzw. 7.812 Euro),
  • der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Anhebung auf 56.250 Euro),
  • beim Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 1,1 %),
  • der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung -BBG West - (Anhebung auf 82.800 Euro) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost - BBG Ost - (Anhebung auf 77.400 Euro).
     
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