06.09.2013

Prostataoperationen verursachen keine Erektionsstörungen

Nach einer fachgerechten, mit einer Vasektomie (Durchtrennung der Samenleiter) durchgeführten Prostataoperation kann der Patient keinen Schadensersatz für eine Erektionsstörung verlangen. Bei dem als sog. offene Prostataoperation durchgeführten Eingriff kann es nicht zu Verletzungen von Nerven kommen, die Erektionsstörungen verursachen.

OLG Hamm 19.7.2013, 26 U 98/12
Der Sachverhalt:
Der seinerzeit 62-jährige Kläger hatte sich im Juni 2008 im beklagten Krankenhaus von den mitverklagten Ärzten die Prostata operativ verkleinern lassen. Nach dem mit einer Vasektomie durchgeführten Eingriff war der Kläger der Ansicht, die Operation sei aufgrund einer bei ihm aufgetretenen Erektionsstörung nicht fachgerecht durchgeführt worden. Über die Vasektomie und mögliche Ejakulationsstörungen sei er zudem nicht zutreffend aufgeklärt worden.

Der Kläger forderte von den Beklagten Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 €. Die Beklagten weigerten sich. Das LG wies die Schadensersatzklage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger kann gegen das beklagte Krankenhaus sowie gegen die beklagten Ärzte keinen Schadensersatz, insbesondere kein Schmerzensgeld geltend machen.

Den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen folgend konnte weder ein Behandlungsfehler noch ein Fehler bei der Aufklärung des Klägers über mögliche Risiken der Operation festgestellt werden. Die Ejakulationsstörung war vielmehr eine zwangsläufige Folge der Operation. Die Erektionsschwäche beruht nicht auf dieser, sondern auf anderen Vorerkrankungen des Klägers.

Bei dem als sog. offene Prostataoperation durchgeführten Eingriff konnte es nicht zu Verletzungen von Nerven gekommen sein, die Erektionsstörungen verursachten. Über die durchgeführte Vasektomie, die medizinisch indiziert gewesen war, um eine Entzündung der Nebenhoden zu vermeiden, und das Risiko einer Ejakulationsstörung war der Kläger zudem ausweislich des von ihm unterzeichneten Aufklärungsbogens unterrichtet worden. Seine ausreichende Aufklärung hat auch der beklagte Arzt, der das Aufklärungsgespräch geführt hatte, bestätigt.

OLG Hamm PM v. 4.9.2013
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