Prozesskostenhilfe für Wohnungseigentümergemeinschaften
BGH v. 21.3.2019 - V ZB 111/18
Der Sachverhalt:
Das LG hatte den Antrag der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde war auch das Berufungsgericht der Ansicht, der Prozesskostenhilfeantrag sei zurückzuweisen, weil die Beklagte eine hinreichende Bedürftigkeit nicht dargetan habe. Der nach § 10 Abs. 6 WEG rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne Prozesskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO bewilligt werden. Für die Prüfung der Bedürftigkeit komme es folglich darauf an, dass weder die Gemeinschaft noch die wirtschaftlich Beteiligten die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen aufbringen könnten.
Der BGH bestätigte die Entscheidung.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu Recht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen, unter denen einer Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, nicht vorliegen.
Ob es bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Wohnungseigentümergemeinschaft allein auf deren Bedürftigkeit ankommt oder auch auf die der Wohnungseigentümer, ist umstritten. Nach ganz h.M. kommt es sowohl auf die Verhältnisse der Gemeinschaft als auch auf diejenigen der Wohnungseigentümer an. Der Senat hat die Frage bislang offen gelassen und schließt nunmehr dieser Ansicht an. Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft demnach nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.
Dies folgt aus der Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer. Diese haben für einen ausgeglichenen Etat der Gemeinschaft zu sorgen. Gibt es Zahlungsausfälle bei Wohnungseigentümern, müssen die daraus resultierenden Fehlbeträge durch entsprechend höhere Beiträge der übrigen Wohnungseigentümer oder, wenn sich eine Finanzierungslücke während des laufenden Wirtschaftsjahrs auftut, durch eine Sonderumlage ausgeglichen werden; die Wohnungseigentümer trifft insoweit eine Nachschusspflicht, und zwar auch im Fall einer Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft.
Nichts anderes gilt, wenn die Finanzierungslücke dadurch entsteht, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Kosten eines Rechtsstreits bestreiten muss, die im Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt und daher von Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer nicht gedeckt sind. Auch in diesem Fall haben die Wohnungseigentümer die Finanzierungslücke durch geeignete Maßnahmen zu schließen, indem sie den Verband etwa durch eine Sonderumlage, eine Kreditaufnahme oder in anderer Weise in die Lage versetzen, die Prozesskosten aufzubringen.
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Das LG hatte den Antrag der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde war auch das Berufungsgericht der Ansicht, der Prozesskostenhilfeantrag sei zurückzuweisen, weil die Beklagte eine hinreichende Bedürftigkeit nicht dargetan habe. Der nach § 10 Abs. 6 WEG rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne Prozesskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO bewilligt werden. Für die Prüfung der Bedürftigkeit komme es folglich darauf an, dass weder die Gemeinschaft noch die wirtschaftlich Beteiligten die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen aufbringen könnten.
Der BGH bestätigte die Entscheidung.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu Recht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen, unter denen einer Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, nicht vorliegen.
Ob es bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Wohnungseigentümergemeinschaft allein auf deren Bedürftigkeit ankommt oder auch auf die der Wohnungseigentümer, ist umstritten. Nach ganz h.M. kommt es sowohl auf die Verhältnisse der Gemeinschaft als auch auf diejenigen der Wohnungseigentümer an. Der Senat hat die Frage bislang offen gelassen und schließt nunmehr dieser Ansicht an. Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft demnach nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.
Dies folgt aus der Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer. Diese haben für einen ausgeglichenen Etat der Gemeinschaft zu sorgen. Gibt es Zahlungsausfälle bei Wohnungseigentümern, müssen die daraus resultierenden Fehlbeträge durch entsprechend höhere Beiträge der übrigen Wohnungseigentümer oder, wenn sich eine Finanzierungslücke während des laufenden Wirtschaftsjahrs auftut, durch eine Sonderumlage ausgeglichen werden; die Wohnungseigentümer trifft insoweit eine Nachschusspflicht, und zwar auch im Fall einer Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft.
Nichts anderes gilt, wenn die Finanzierungslücke dadurch entsteht, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Kosten eines Rechtsstreits bestreiten muss, die im Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt und daher von Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer nicht gedeckt sind. Auch in diesem Fall haben die Wohnungseigentümer die Finanzierungslücke durch geeignete Maßnahmen zu schließen, indem sie den Verband etwa durch eine Sonderumlage, eine Kreditaufnahme oder in anderer Weise in die Lage versetzen, die Prozesskosten aufzubringen.
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