05.02.2013

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2013

Das BMJ hat am 23.1.2013 die Bekanntmachung zu § 115 ZPO vom 9.1.2013 veröffentlicht.

Die ab dem 1.1.2013 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 201 €,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) 442 €,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):

  • a) Erwachsene 354 €,
  • b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 338 €,
  • c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 296 €,
  • d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 257 €.
BGBl. Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2 S. 81
Zurück