Prozesskostenhilfebekanntmachung 2013
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 201 €,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) 442 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):
- a) Erwachsene 354 €,
- b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 338 €,
- c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 296 €,
- d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 257 €.