Prozesskostenhilfebekanntmachung 2014
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 206 €,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO), 452 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):
- a) Erwachsene 362 €,
- b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 341 €,
- c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 299 €,
- d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 263 €.