Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019
Auf Grund § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO, der zuletzt durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) und Art. 145 Nr. 2 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die seit dem 1.1.2019 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 223 €,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) 491 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):
BGBl. Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, S. 2707
Die seit dem 1.1.2019 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 223 €,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) 491 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):
- a) Erwachsene 392 €,
- b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 372 €,
- c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 345 €,
- d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 282 €.