Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020
Auf Grund § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO, der zuletzt durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) und Art. 145 Nr. 2 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die seit dem 1.1.2020 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 228 €,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) 501 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):
BGBl. 2019 I, 2942
Die seit dem 1.1.2020 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 228 €,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) 501 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):
a) Erwachsene 400 €,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 381 €,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 358 €,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 289 €.