Prüfingenieure als Freiberufler
Kurzbesprechung
BFH v. 14.5.2019 - VIII R 35/16
EStG § 18, § 15 Abs. 3 Nr. 1
Im Streitfall führte die Steuerpflichtige, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unter anderem Haupt- und Abgasuntersuchungen durch. Ihre Gesellschafter waren selbst Prüfingenieure. Den überwiegenden Teil der im Streitjahr 2009 durchgeführten Haupt- und Abgasuntersuchungen hatten allerdings die drei bei der Steuerpflichtigen angestellten Prüfingenieure übernommen. Das FA vertrat nun die Auffassung, die Steuerpflichtige erziele gewerbliche Einkünfte und setzte dementsprechend auch Gewerbesteuer fest.
Zu diesem Ergebnis kam auch der BFH im Revisionsverfahren. Zwar liegt eine freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter der Steuerpflichtigen vor, soweit sie selbst Hauptuntersuchungen durchgeführt hatten. Soweit die Steuerpflichtige den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure hatte durchführen lassen, fehlte es jedoch an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter. Denn die angestellten Prüfingenieure hatten die Hauptuntersuchungen eigenständig durchgeführt und waren dabei lediglich stichprobenartig von den Gesellschaftern der Steuerpflichtigen überwacht worden. Dies führte dazu, dass die Steuerpflichtige insgesamt gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) erzielte.
Der BFH stellte heraus, dass eine gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG unschädliche Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte auch für technische Berufe wie den des Ingenieurs voraussetzt, dass die Leistung als solche des Berufsträgers erkennbar und ihm damit persönlich zurechenbar ist. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermächtigt weder dazu, Routineaufgaben vollständig auf einen angestellten Berufsträger zu delegieren, noch dem Berufsträger eine Tätigkeit als eigene zuzurechnen, die tatsächlich ein anderer, angestellter Berufsträger eigenständig ausführt und zu verantworten hat. Dies gilt auch für Prüfingenieure, obwohl deren Tätigkeit weitgehend gesetzlich geregelt ist und daher umfassende Kontrollmaßnahmen ebenso ausgeschlossen sind wie die Festlegung von Untersuchungsmethoden oder -inhalten.
BFH, Urteil vom 14.5.2019, VIII R 35/16, veröffentlicht am 22.8.2019.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 18, § 15 Abs. 3 Nr. 1
Im Streitfall führte die Steuerpflichtige, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unter anderem Haupt- und Abgasuntersuchungen durch. Ihre Gesellschafter waren selbst Prüfingenieure. Den überwiegenden Teil der im Streitjahr 2009 durchgeführten Haupt- und Abgasuntersuchungen hatten allerdings die drei bei der Steuerpflichtigen angestellten Prüfingenieure übernommen. Das FA vertrat nun die Auffassung, die Steuerpflichtige erziele gewerbliche Einkünfte und setzte dementsprechend auch Gewerbesteuer fest.
Zu diesem Ergebnis kam auch der BFH im Revisionsverfahren. Zwar liegt eine freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter der Steuerpflichtigen vor, soweit sie selbst Hauptuntersuchungen durchgeführt hatten. Soweit die Steuerpflichtige den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure hatte durchführen lassen, fehlte es jedoch an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter. Denn die angestellten Prüfingenieure hatten die Hauptuntersuchungen eigenständig durchgeführt und waren dabei lediglich stichprobenartig von den Gesellschaftern der Steuerpflichtigen überwacht worden. Dies führte dazu, dass die Steuerpflichtige insgesamt gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) erzielte.
Der BFH stellte heraus, dass eine gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG unschädliche Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte auch für technische Berufe wie den des Ingenieurs voraussetzt, dass die Leistung als solche des Berufsträgers erkennbar und ihm damit persönlich zurechenbar ist. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermächtigt weder dazu, Routineaufgaben vollständig auf einen angestellten Berufsträger zu delegieren, noch dem Berufsträger eine Tätigkeit als eigene zuzurechnen, die tatsächlich ein anderer, angestellter Berufsträger eigenständig ausführt und zu verantworten hat. Dies gilt auch für Prüfingenieure, obwohl deren Tätigkeit weitgehend gesetzlich geregelt ist und daher umfassende Kontrollmaßnahmen ebenso ausgeschlossen sind wie die Festlegung von Untersuchungsmethoden oder -inhalten.
BFH, Urteil vom 14.5.2019, VIII R 35/16, veröffentlicht am 22.8.2019.