05.11.2014

Quote von 5 Prozent des bereinigten Familieneinkommens bei Berechnung der Höhe des Taschengeldanspruchs nicht zu beanstanden

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für die Berechnung der Höhe des - auch für den Elternunterhalt einzusetzenden - Taschengeldanspruchs im Regelfall eine Quote von 5 Prozent des bereinigten Familieneinkommens zugrunde legt. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil i.H.v. ebenfalls 5 Prozent vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belässt.

BGH 1.10.2014, XII ZR 133/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von November 2007 bis Februar 2009 geltend.

Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Beklagten lebte in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger Leistungen der Sozialhilfe, die zwischen rd. 850 € und 1.100 € mtl. lagen. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 7.11.2007 wurde die Beklagte von der Hilfegewährung unterrichtet.

Die Beklagte ist nicht erwerbstätig. Sie bewohnt mit ihrem berufstätigen Ehemann und dem gemeinsamen volljährigen Sohn eine lastenfreie Eigentumswohnung. Der Kläger nahm die Beklagte auf Zahlung von insgesamt rd. 1.270 € in Anspruch.

Das AG gab der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs statt. Das OLG änderte das Urteil ab und gab der Klage i.H.v. 894 € nebst Zinsen statt. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Daraufhin verurteilte das OLG die Beklagte, an den Kläger insgesamt 334 € nebst Zinsen zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BGH nun keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Senat hat in seinem Urteil vom 12.12.2012, mit dem er die dem jetzt angegriffenen Urteil vorausgegangene Entscheidung des OLG aufgehoben hat, ausgeführt, dass in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene bare Mittel verfügt, allein der Taschengeldanspruch für die Unterhaltsleistung zu verwenden ist. Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt. Das gilt auch bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt. Das Taschengeld richtet sich als Teil des Familienunterhalts hinsichtlich seiner Höhe nach dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen beider Ehegatten. Das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Taschengeld braucht jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden.

Zutreffend weist das OLG darauf hin, dass die weiteren Ausführungen in dem vorgenannten Senatsurteil, wonach sich der geschützte Anteil des Taschengeldes auf einen Betrag von 5 bis 7 Prozent des (seinerzeit geltenden) Selbstbehaltes von 1.400 € beläuft, auf einem offensichtlichen Versehen beruhen. Wie der Senat im Nachgang zu dem Senatsurteil klarstellend entschieden hat, muss dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ein Betrag i.H.v. 5 bis 7 Prozent des Familienselbstbehalts verbleiben; zudem ist ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds zu belassen.

Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des OLG gerecht. Dieses hat die Höhe des Taschengelds ermittelt, indem es eine Quote von 5 Prozent des der Familie zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens zugrunde gelegt hat. Ungeachtet der Tatsache, dass das OLG im Einzelnen begründet hat, warum es bei der Berechnung des Taschengeldes eine Quote von genau 5 Prozent zugrunde gelegt hat, bestehen auch sonst keine Bedenken dagegen, wenn der Tatrichter im Regelfall von einer Quote von 5 Prozent ausgeht. Dies entspricht vor allem den Belangen der Praxis nach einer einheitlichen Berechnungsweise und damit auch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Die Feststellungen zum bereinigten Familieneinkommen sind von der Revision nicht angegriffen worden; sie enthalten auch sonst keine Rechtsfehler zu Lasten des Klägers.

Dabei ist es konsequent, wenn das OLG denselben Prozentsatz, nämlich 5 Prozent, bei der Bildung des Selbstbehaltes angesetzt hat. Auch insofern erscheint es aus Rechtsgründen unbedenklich, wenn der Tatrichter im Regelfall von einem Prozentsatz von 5 Prozent des Familienselbstbehalts ausgeht. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das OLG den Familienselbstbehalt durch die Addition der individuellen Selbstbehalte ermittelt und von der Summe im Hinblick auf den Synergieeffekt 10 Prozent abgezogen hat. Schließlich hat das OLG dem Rechenweg des Senats folgend von dem oberhalb des Selbstbehalts liegenden Taschengeld die Hälfte für den geltend gemachten Unterhaltsanspruch herangezogen.

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