12.07.2013

Rauchendem Mieter Prozesskostenhilfe bewilligt

Der BGH zähle das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und hat diese Rechtsprechung auch nach dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über das Passivrauchen nicht geändert. Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung kann die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint werden.

LG Düsseldorf 8.7.2013, 21 T 65/13
Der Sachverhalt:
Der Beklagte und Antragsteller ist Mieter der Klägerin. Diese hat das Mietverhältnis gekündigt und auf Räumung der Wohnung geklagt, weil sich Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hatten.

Das AG wies den Antrag des Mieters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner Verteidigung gegen die Klage zurück. Die hiergegen beim LG erhobene sofortige Beschwerde des Mieters war erfolgreich. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Prozesskostenhilfe war zu bewilligen.

Der BGH zähle das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und hat diese Rechtsprechung auch nach dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über das Passivrauchen nicht geändert. Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung kann die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint werden.

Zum anderen verstößt die Kündigung möglicherweise gegen Treu und Glauben. Schließlich raucht der beklagte Mieter seit etwa 40 Jahren in der Wohnung sehr stark. Dennoch schloss die Vermieterin in Kenntnis dieser Rauchgewohnheiten gleichwohl im Jahr 2008 mit ihm einen "neuen" Mietvertrag ab.

Hintergrund:
Der Prozess wird nunmehr vor dem AG Düsseldorf unter dem Az.: 24 C 1355/13 fortgeführt.

LG Düsseldorf PM v. 10.7.2013