14.07.2011

Rauchverbot in Gaststätten fällt in das wirtschaftliche Risiko des Pächters

Das durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten führt nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes. Denn die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruht nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern bezieht sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters.

BGH 13.7.2011, XII ZR 189/09
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im September 2005 von der Beklagten eine Gaststätte angepachtet, die aus zwei nicht voneinander getrennten Räumen bestand. Nachdem am 15.2.2008 in Rheinland-Pfalz ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten war, durfte in der verpachteten Gaststätte nicht mehr geraucht werden. Die Klägerin forderte von der Beklagten Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines den Anforderungen des Nichtraucherschutzgesetzes entsprechenden Raucherbereichs, was die Verpächterin allerdings ablehnte.

Daraufhin verlangte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz wegen eines behaupteten Umsatzrückgangs als Folge des durch das Nichtraucherschutzgesetz eingeführten Rauchverbots. Die Klage blieb allerdings in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Das durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten führt nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes. Denn die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruht nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern bezieht sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters. Infolgedessen fallen die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters.

Außerdem sind Verpächter von Gaststätten nicht verpflichtet, auf Verlangen der Pächter durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten können. Schließlich setzt auch eine solche Verpflichtung einen Mangel der Pachtsache voraus, der hier nicht gegeben war.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 127 vom 13.7.2011
Zurück