25.03.2019

Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege der Abtretung

Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist. Durch § 21 Abs. 3 VersAusglG soll dem Ausgleichsberechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege der Abtretung erleichtert und ihre unbeschränkte, auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende Durchsetzung ermöglicht werde.

BGH v. 27.2.2019 - XII ZB 183/16
Der Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten um den Wertausgleich nach der Scheidung. Die im Juni 1986 geschlossene Ehe der 1948 geborenen Antragstellerin und des 1940 geborenen Antragsgegners wurde auf im Januar 2001 zugestellten Antrag durch Urteil von Mai 2005 geschieden. In der gesetzlichen Ehezeit (1986 bis 2000) haben beide Eheleute Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; der Antragsgegner hat darüber hinaus ein betriebliches Anrecht bei der H. Pensionskasse erlangt.

 

Das AG regelte den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund. Dabei glich es die gesetzlichen Rentenanrechte im Wege des Rentensplittings durch Übertragung von Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin aus. Das betriebliche Anrecht des Antragsgegners bei der H. Pensionskasse dynamisierte das AG unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwert-Verordnung und übertrug im Wege des erweiterten Splittings weitere mtl. Rentenanwartschaften i.H.d. damaligen Höchstbetrags von rd. 46 € vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin. Hinsichtlich des sich nach damaliger Berechnung ergebenden Differenzbetrags wurde die Antragstellerin auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

 

Die Antragstellerin bezieht seit Dezember 2013 eine gesetzliche Altersrente i.H.v. rd. 690 €. Dem zwischenzeitlich wiederverheirateten Antragsgegner steht eine gesetzliche Altersrente i.H.v. netto rd. 870 € zu, die in vollem Umfang von einem Drittgläubiger gepfändet wird. Sein Anspruch auf Betriebsrente gegenüber der H. Pensionskasse beläuft sich auf netto rd. 4.300 €. Aufgrund von Pfändungen der Landesjustizkasse B. und des Finanzamts B. H. wird diese Betriebsrente nur in Höhe des pfändungsfreien Betrags von rd. 2.400 € an den Antragsgegner ausgezahlt. Mit ihrem im November 2013 eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

 

Das AG verpflichtete den Antragsgegner, an die Antragstellerin ab Februar 2015 eine mtl. Ausgleichsrente i.H.v. rd. 830 € und für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Januar 2015 einen Rückstandsbetrag in Gesamthöhe von rd. 11.600 € zu zahlen. Ferner verpflichtete es den Antragsgegner dazu, seinen Anspruch auf Leistungen aus der Altersversorgung gegen die H. Pensionskasse i.H.v. mtl. 830 € an die Antragstellerin abzutreten, sobald "die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts B. H. und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Landesjustizkasse B. aufgehoben wurden". Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner Beschwerde ein. Das OLG setzte die von dem Antragsgegner seit April 2016 zu zahlende laufende mtl. Ausgleichsrente auf rd. 750 € herab und verpflichtete ihn für den Zeitraum von Dezember 2013 bis März 2016 zur Zahlung eines Rückstandsbetrags in Gesamthöhe von rd. 21.000 €. Darüber hinaus verpflichtete es den Antragsgegner dazu, seine Rentenansprüche gegen die H. Pensionskasse i.H.v. mtl. rd. 750 € für die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung an die Antragstellerin abzutreten.

 

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

 

Die Gründe:

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG richtet, ist sie unzulässig. Insoweit fehlt es an der nach § 70 Abs. 1 FamFG erforderlichen Zulassung durch das OLG, weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf den Ausspruch der Abtretung nach § 21 VersAusglG beschränkt ist.

 

Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde muss nicht in der Beschlussformel angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist. So liegt der Fall hier. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde am Ende der Entscheidungsgründe "im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Auslegung des § 21 VersAusglG" zugelassen.

 

Die Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch wirksam. Zwar ist eine solche Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. Anerkanntermaßen kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber wirksam auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des gesamten Verfahrensstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer Teil- oder Zwischenentscheidung sein oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Davon ist unter den hier obwaltenden Umständen auszugehen

 

Im Umfang ihrer Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Mit Recht hat das OLG den amtsgerichtlichen Ausspruch zur Abtretung abgeändert. Unter der Geltung des bis zum 31.8.2009 gültigen Rechts hat der Senat zur Vorgängervorschrift des § 1587 i Abs. 2 BGB a.F. im Einklang mit den Intentionen des damaligen Gesetzgebers mehrfach ausgeführt, dass dem Ausgleichsberechtigten durch die Abtretung die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente erleichtert und ihre unbeschränkte, auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende Durchsetzung ermöglicht werden solle. Der Gesetzgeber des reformierten Versorgungsausgleichs hat mit § 21 Abs. 3 VersAusglG eine inhaltlich identische und lediglich sprachlich angepasste Vorschrift geschaffen, die in gleicher Weise wie die Vorgängervorschrift klarstellen soll, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in seiner Bedeutung höher eingestuft wird als die Schutzvorschriften, die eine Übertragung und Pfändbarkeit von laufenden Versorgungen verbieten.

 

Nur dieses Verständnis wird dem Versorgungsausgleich gerecht. Denn der Ausgleichsberechtigte hat keinen geringeren Anspruch auf den Ertrag des durch gemeinschaftliche Lebensleistung in der Ehezeit geschaffenen Vorsorgerechts als der Ausgleichspflichtige. Sind beide aber im Hinblick auf das Vorsorgerecht grundsätzlich gleichberechtigt, können die einzig den Schutz des ausgleichspflichtigen Vorsorgerechtsinhabers bezweckenden Übertragungs- und Pfändungshindernisse im Verhältnis zum Ausgleichsberechtigten nicht gelten. Für den Abtretungsanspruch ist es deshalb für sich genommen ohne Belang, ob der über der Pfändungsgrenze liegende Teil der aus dem Versorgungsanrecht bezogenen Einkünfte bereits von dritten Gläubigern gepfändet wird. Der auf diesen Pfändungen beruhende Einkommensrückgang bei der ausgleichspflichtigen Person ist wofür das OLG im Streitfall keinen Anlass gesehen hat ggf. im Rahmen des § 27 VersAusglG bei der Bemessung der Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG zu berücksichtigen.

 

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