Rechte für leibliche Väter beim Umgangsrecht werden gestärkt
Außerdem hat ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater bisher auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Denn der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB steht nur den Eltern im rechtlichen Sinne zu, nicht aber dem nur leiblichen Vater.
Der EGMR hatte diese Situation beanstandet. Insbesondere die Tatsache, dass dem leiblichen Vater ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird, hielten die Richter für bedenklich. Infolgedessen soll nun die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen Väter gestärkt werden. Der Gesetzesentwurf sieht zu diesem Zweck Folgendes vor:
- Hat der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
- Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
- Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung zu klären. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, stellt der Gesetzentwurf eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verfügung. Nach dieser müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Dies soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.
Dem mutmaßlichen leiblichen Vater wird allerdings kein generelles Recht zur Klärung der Abstammung und damit der leiblichen Vaterschaft eingeräumt. Schließlich soll die sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichen Eltern und dem Kind nicht durch Abstammungsklagen gefährdet werden, die dem Kind die Geborgenheit der Familie nehmen könnten und nicht sicher zu einer neuen engen familiären Beziehung zum leiblichen Vater führen müssen. Hierzu hatte der EGMR ausdrücklich klargestellt, dass keine Veranlassung besteht, dem biologischen Vater das in § 1598a BGB geregelte Verfahren zur Klärung der Abstammung generell zur Verfügung zu stellen.
Allerdings sieht der Gesetzentwurf in streitigen Fällen, in denen die leibliche Vaterschaft nicht feststeht, eine Klärung im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens - gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung - vor. Danach müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Hierdurch wird verhindert, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des BMJ veröffentlichten Gesetzentwurf klicken Sie bitte hier.