Rechtfertigt der Besuch einer Privatschule mehr Unterhalt?
OLG Oldenburg 26.7.2018, 4 UF 92/18Die Klägerin und Kindesmutter war nach der Trennung vom Kindsvater und Beklagten mit der Tochter von Ostdeutschland nach Oldenburg umgezogen. Sie verlangte daraufhin vom Kindesvater zusätzlichen Unterhalt für die Kosten einer Privatschule, die das Mädchen besucht. Die Klägerin war der Ansicht, dass das Kind durch die Trennung und den Umzug dermaßen belastet sei, dass die geringere Klassengröße einer Privatschule vorzugswürdig und für die Integration in das neue Lebensumfeld wichtig sei.
Das AG die Klage auf Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung ab. Auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG blieb ohne Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung.
Der Kindesunterhalt, den der Partner, bei dem das Kind nach einer Trennung lebt, von dem anderen Elternteil fordern kann, wird zumeist nach der sog. "Düsseldorfer Tabelle" berechnet. Diese Tabelle gibt das OLG Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag jährlich heraus.
Manchmal kommt der betreuende Elternteil mit diesem Geld nicht aus, wenn Kosten außer der Reihe anfallen, etwa Kosten für den Nachhilfeunterricht, den Kindergarten, Reitstunden oder eine Therapie. Man spricht dann von sog. "Mehrbedarf". Die Gerichte müssen dann im Einzelfall prüfen, ob dieser Mehrbedarf eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung auslöst. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn es für den Mehrbedarf sachliche Gründe gibt oder der andere Elternteil mit den Zusatzausgaben einverstanden ist.
Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Und auch, wenn die Eltern sich während der Zeit des Zusammenlebens dafür entschieden hätten, dass die Tochter eine Privatschule besuchen soll, kann hieraus keine dauerhafte Zustimmung abgeleitet werden. Denn mit der Trennung und im vorliegenden Fall insbesondere mit dem Umzug nach Oldenburg war eine ganz neue Situation entstanden.
Es gab zudem auch keinen sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule. Denn die Integration im neuen Lebensumfeld kann auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule gefördert werden. Dabei kann auf das Argument der Mutter, die Tochter müsse bei Versagung des Unterhalts erneut einen Schulwechsel verkraften, nicht berücksichtigt werden. Die von der Mutter durch die Einschulung auf der Privatschule geschaffene Tatsache kann die Schulwahl nicht nachträglich rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass beide Elternteile in finanziell beengten Verhältnissen leben.