Rechtlicher Vater schuldet auch bei unstreitig nicht gegebener leiblicher Vaterschaft Unterhalt
OLG Hamm 20.11.2013, 2 WF 190/13Der 39 Jahre alte Antragsteller ist der rechtliche Vater des im Jahre 1996 geborenen Antragsgegners. Die Mutter ist nach Scheidung der Ehe mit dem Antragsteller erneut verheiratet, und zwar mit dem biologischen Vater des Antragsgegners. Die Vaterschaftsanfechtungsklage des Antragstellers blieb wegen Fristablaufs ohne Erfolg. Mit Jugendamtsurkunde vom 23.9.2003 verpflichtete er sich, Kindesunterhalt an den Antragsgegner zu zahlen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, seine Inanspruchnahme aus der Urkunde sei treuwidrig. Der Antragsgegner ignoriere seine Existenz und akzeptiere nur den biologischen Vater als Vater. Aus diesem Grunde begehrt der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung der urkundlich begründeten Unterhaltsverpflichtung.
Das AG -Familiengericht - wies den Antrag zurück. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte vor dem OLG ganz überwiegend keinen Erfolg. Der Beschluss des OLG ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater kann sich nicht darauf berufen, er sei nach Treu und Glauben nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners sei. Nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften des BGB, die zwingendes Recht sind, wirken die Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle.
Aus diesem Grunde kann sich der rechtliche Vater nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt ist. Diese gerichtliche Klärung ist unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber besteht, wer der leibliche Vater ist.
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