14.03.2017

Rechtsanwalt behält auch nach Kündigung des Mandats seinen Vergütungsanspruch

Ein Rechtsanwalt behält grundsätzlich auch nach der Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten seinen Vergütungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt vorher selbst aus nachvollziehbaren Gründen die Niederlegung des Mandats angedroht hat.

OLG Oldenburg 9.2.2017, 2 U 85/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Mandant der beiden beklagten Anwälte, die gemeinsam eine Kanzlei betreiben. Trotz des bestehenden Mandatsverhältnisses mit den Beklagten beauftragte der Kläger in der gleichen Sache einen weiteren Anwalt. Dieser telefonierte dann auch gleich mit dem zuständigen Richter, ohne seine Berufskollegen darüber zu informieren. Die Beklagten äußerten sich daraufhin dahingehend, das Mandat niederlegen zu wollen, falls der zusätzliche Anwalt weiter in der Sache tätig sein sollte. Der Kläger erklärte kurz darauf, er nehme das Angebot der Mandatsniederlegung an und klagte auf Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagten behalten ihren Vergütungsanspruch.

Etwas anderes könnte dann gelten, wenn sich die Beklagten selbst vertragswidrig verhalten hätten. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien die Einbeziehung eines weiteren Rechtsanwalts vereinbart haben. Auch die Ankündigung, das Mandat niederzulegen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter beauftragt bleiben sollte, stellt insoweit kein vertragswidriges Verhalten dar. Der eigenmächtige Anruf des neuen Anwalts bei dem zuständigen Richter war vielmehr geeignet, den Ruf der beklagten Anwälte zu schädigen. Vor diesem Hintergrund war die Ankündigung, das Mandat bei fortgesetzter Tätigkeit des anderen Anwalts niederlegen zu wollen, gerechtfertigt.

OLG Oldenburg PM Nr. 18 vom 13.3.2014