Referentenentwurf zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem EGMR
Diese Drittbetroffenen können sich gem. Art. 36 Abs. 2 EMRK an dem Verfahren beteiligen. Die Kosten dafür müssen sie bisher allerdings selbst aufbringen. Sind sie dazu nicht in der Lage, scheitert die Drittbeteiligung. Obwohl sie genau wie die Beschwerdeführer in ihren Menschenrechten betroffen sind, hängt der Zugang der drittbetroffenen Person zum EGMR bislang von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ab. Dies ist aus rechts- und sozialstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich, weshalb der Referentenentwurf eine finanzielle Unterstützung in Form einer Kostenhilfe für Drittbetroffene vorsieht.
Bundestag
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