Regierungsentwurf zu Alternativer Streitbeilegung
Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie über Alternative Streitbeilegung verbraucherfreundlich umgesetzt werden. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz enthält die wesentlichen Anforderungen an Verbraucherschlichtungsstellen und regelt das Verfahren. Private Schlichtungsstellen, die diese Anforderungen erfüllen, können sich von den zuständigen Behörden anerkennen lassen. Der Entwurf sieht zudem die Einrichtung von ergänzenden Universalschlichtungsstellen durch die Länder vor, um für Verbraucherinnen und Verbrauchern einen flächendeckenden Zugang zu Streitbeilegungsstellen zu gewährleisten.
Das Angebot der außergerichtlichen Streitbeilegung ergänzt den gerichtlichen Rechtsschutz, der durch das vorgeschlagene Gesetz nicht beschränkt wird. Die Teilnahme an den Streitbeilegungsverfahren ist freiwillig. Unternehmer müssen künftig auf ihrer Webseite oder mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich darüber informieren, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teilnehmen oder nicht. Ausgenommen sind hierbei Kleinstunternehmer mit bis zu zehn Beschäftigten.
Eine Festlegung auf bestimmte Konfliktbeilegungsverfahren ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Schlichtungsstellen können diese in ihren Verfahrensordnungen selbst bestimmen. Bereits vorhandene branchenspezifische Schlichtungsstellen (z.B. Finanzdienstleistungen, Energieversorgung und Personenverkehr) haben sich in der Praxis bewährt und sollen daher erhalten bleiben; die entsprechenden gesetzlichen Regelungen werden angepasst.
BMJV
Das Angebot der außergerichtlichen Streitbeilegung ergänzt den gerichtlichen Rechtsschutz, der durch das vorgeschlagene Gesetz nicht beschränkt wird. Die Teilnahme an den Streitbeilegungsverfahren ist freiwillig. Unternehmer müssen künftig auf ihrer Webseite oder mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich darüber informieren, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teilnehmen oder nicht. Ausgenommen sind hierbei Kleinstunternehmer mit bis zu zehn Beschäftigten.
Eine Festlegung auf bestimmte Konfliktbeilegungsverfahren ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Schlichtungsstellen können diese in ihren Verfahrensordnungen selbst bestimmen. Bereits vorhandene branchenspezifische Schlichtungsstellen (z.B. Finanzdienstleistungen, Energieversorgung und Personenverkehr) haben sich in der Praxis bewährt und sollen daher erhalten bleiben; die entsprechenden gesetzlichen Regelungen werden angepasst.