19.08.2019

Rentenberater als Gewerbetreibende

Rentenberater sind nicht freiberuflich i.S.d. § 18 EStG tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte. Sie üben weder einen dem Beruf des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ähnlichen Beruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) noch erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Kurzbesprechung
BFH v. 7.5.2019 - VIII R 2/16 u. v. 7.5.2019 - VIII R 2/16

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 15 Abs. 2
GewStG § 2 Abs. 1


In den Streitfällen waren die Steuerpflichtigen als Rentenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister registriert, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin. Die zuständigen Finanzämter sahen die Tätigkeit der Steuerpflichtigen als gewerblich an und erließen entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.

Sowohl die Klageverfahren als auch die nachfolgend eingelegten Revisionen blieben ohne Erfolg. Der BFH entschied, dass es an den Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit gem. § 18 EStG mangelt, so dass gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) vorliegen.

Nach Auffassung des BFH ist die Tätigkeit der Steuerpflichtigen keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe - insbesondere nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters - ähnlich. Bei der Prüfung, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, ist auf die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalogberufe, z.B. dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, abzustellen. In den Streitfällen fehlte es jedoch an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass die Steuerpflichtigen eine Tätigkeit ausübten, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen wird, begründet nach Auffassung des BFH keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.

Darüber hinaus erzielten die Steuerpflichtigen auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Denn ihre Tätigkeiten waren im Schwerpunkt beratender Natur. Sie übten keine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es für die gesetzlichen Regelbeispiele der Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglied prägend ist.

BFH, Urteile vom 7.5.2019, VIII R 2/16 und VIII R 26/16, veröffentlicht am 16.8.2019.
 
Verlag Dr. Otto Schmidt