Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe
KurzbesprechungInsO § 94, § 300 Abs. 1 Satz 1, § 301 Abs. 1 Satz 1, § 301 Abs. 3
AO § 174 Abs. 4, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG § 16 Abs. 1, Abs. 3
Stellt der Steuerpflichtige seine gewerbliche Tätigkeit ein, hat er eine Betriebsaufgabebilanz zu erstellen. In einer solchen Aufgabebilanz werden neben etwa veräußerten und in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgütern die verbliebenen Schulden mit den Werten des § 16 Abs. 3 EStG angesetzt. Im Streitfall war eine Aufgabebilanz auf einen Zeitpunkt vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen aufzustellen.
Erfolgt danach die Erteilung der Restschuldbefreiung, sind in der Aufgabebilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten nicht mehr auszuweisen. Denn eine Verbindlichkeit ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB, § 5 Abs. 1 EStG) nicht mehr zu passivieren, wenn diese keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist. Diese GoB sind auch im Rahmen der Aufgabebilanz zu beachten.
Bis zum Eintritt der Rechtsschuldbefreiung sind betriebliche Verbindlichkeiten somit zum Nennwert anzusetzen. Erst der Eintritt der Restschuldbefreiung führt zu einer Neubewertung. Dies hat zur Folge, dass die insoweit unrichtige Aufgabebilanz nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO durch dieses nachträglich eingetretene Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit (Restschuldbefreiung) zu ändern ist.