Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger
Kurzbesprechung
BFH v. 9.7.2019 - X R 35/17
EStG § 90 Abs. 3, Abs. 3a, § 96 Abs. 1 Satz 1
AO § 37 Abs. 2
Im Streitfall hatte die Klägerin bei einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Aufgrund der Angabe des Anbieters, die Klägerin sei unmittelbar zulageberechtigt, zahlte die ZfA jährlich Zulagebeträge, die der Anbieter dem Konto der Klägerin gutschrieb. Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrages stellte die ZfA im Rahmen einer Überprüfung die fehlende Zulageberechtigung der Klägerin für drei Beitragsjahre fest und forderte die insoweit gewährten Altersvorsorgezulagen von ihr zurück.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem Einwand, sie treffe kein Verschulden, da die unzutreffenden Zulageanträge von ihrem Anbieter herrührten und die ZfA die Auszahlungen ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen habe. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.
Der BFH bestätigte im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz und machte deutlich, dass § 37 Abs. 2 AO über die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Leistungen auch bei Altersvorsorgezulagen anzuwenden ist. Insoweit greifen speziellere Regelungen - jedenfalls nach der bis zum 31.12.2017 geltenden Rechtslage - nicht ein. Insbesondere kommt eine Rückforderung über den Anbieter (§ 90 Abs. 3 EStG) nicht in Betracht, da das Konto der Klägerin beim Anbieter infolge der Beendigung des Altersvorsorgevertrages nicht mehr existierte und damit auch nicht mehr belastet werden konnte.
Ob die Klägerin oder - wie sie behauptet - ihr Anbieter die fehlerhafte Mitteilung über die Zulageberechtigung zu vertreten habe, ist für die Anwendung von § 37 Abs. 2 AO unerheblich, da die Vorschrift kein Verschulden voraussetzt. Der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst nachträglich eine Prüfung der Zulageberechtigung der Klägerin vorgenommen hatte, führt auch nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Denn dieser Geschehensablauf entspricht in typischer Weise der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens. Die Klägerin ist daher in ihrem Vertrauen auf das Behaltendürfen der unberechtigt erhaltenen Zulagen nicht schutzwürdig.
BFH, Urteil vom 9.7.2019, X R 35/17, veröffentlicht am 29.8.2019.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 90 Abs. 3, Abs. 3a, § 96 Abs. 1 Satz 1
AO § 37 Abs. 2
Im Streitfall hatte die Klägerin bei einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Aufgrund der Angabe des Anbieters, die Klägerin sei unmittelbar zulageberechtigt, zahlte die ZfA jährlich Zulagebeträge, die der Anbieter dem Konto der Klägerin gutschrieb. Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrages stellte die ZfA im Rahmen einer Überprüfung die fehlende Zulageberechtigung der Klägerin für drei Beitragsjahre fest und forderte die insoweit gewährten Altersvorsorgezulagen von ihr zurück.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem Einwand, sie treffe kein Verschulden, da die unzutreffenden Zulageanträge von ihrem Anbieter herrührten und die ZfA die Auszahlungen ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen habe. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.
Der BFH bestätigte im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz und machte deutlich, dass § 37 Abs. 2 AO über die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Leistungen auch bei Altersvorsorgezulagen anzuwenden ist. Insoweit greifen speziellere Regelungen - jedenfalls nach der bis zum 31.12.2017 geltenden Rechtslage - nicht ein. Insbesondere kommt eine Rückforderung über den Anbieter (§ 90 Abs. 3 EStG) nicht in Betracht, da das Konto der Klägerin beim Anbieter infolge der Beendigung des Altersvorsorgevertrages nicht mehr existierte und damit auch nicht mehr belastet werden konnte.
Ob die Klägerin oder - wie sie behauptet - ihr Anbieter die fehlerhafte Mitteilung über die Zulageberechtigung zu vertreten habe, ist für die Anwendung von § 37 Abs. 2 AO unerheblich, da die Vorschrift kein Verschulden voraussetzt. Der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst nachträglich eine Prüfung der Zulageberechtigung der Klägerin vorgenommen hatte, führt auch nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Denn dieser Geschehensablauf entspricht in typischer Weise der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens. Die Klägerin ist daher in ihrem Vertrauen auf das Behaltendürfen der unberechtigt erhaltenen Zulagen nicht schutzwürdig.
BFH, Urteil vom 9.7.2019, X R 35/17, veröffentlicht am 29.8.2019.