05.06.2019

Rückstau von Niederschlagswasser kann einen Nachteil i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG darstellen

Führt die im Zuge von Sanierungsmaßnahmen erhöhte Gradiente einer Straße dazu, dass der Abfluss von Niederschlagswasser von einem höher gelegenen Grundstück behindert wird, kann darin ein Nachteil i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG liegen. Es genügt jedoch nicht, wenn die Gefahr der Überflutung des betroffenen Grundstücks nur in extremen Ausnahmefällen (Katastrophenregen) zu erwarten ist.

BGH v. 9.5.2019 - III ZR 388/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 2005 Eigentümer eines im Gebiet der Beklagten belegenen Grundstücks. Dieses liegt zwischen landwirtschaftlichen Flächen im Südosten und einer Gemeindestraße im Nordwesten. Jenseits der Straße schließen sich in nordwestlicher Richtung weitere Felder an. Ob ein von Südosten nach Nordwesten verlaufendes Gefälle besteht, blieb zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Bodenbeschaffenheit.

Der Kläger behauptete, bei stärkeren Regenfällen seien die Böden der oberhalb seines Grundstücks belegenen Felder insbesondere im Winter regelmäßig nicht mehr in der Lage, anfallendes Wasser aufzunehmen, das dann über sein Grundstück und die Gemeindestraße auf die tiefer gelegenen nord-westlichen Felder abfließe. Um sich vor Hochwasser zu schützen, habe er deshalb das Fußbodenniveau des von ihm errichteten Bungalows rund 15 cm über dem Scheitelpunkt des Straßenniveaus anlegen lassen. Aus diesem Grund sei sein Eigentum von starken Hochwassern Ende Januar/Anfang Februar 2006 und im Sommer 2011 kaum betroffen gewesen.

Allerdings habe die Beklagte im Zuge der Beseitigung der bei dem Sommerhochwasser 2011 entstandenen Schäden an der Straße entgegen einer anders lautenden Zusicherung die Gradiente der Straße um 14,5 cm erhöht. Faktisch sei dadurch ein Damm errichtet worden, der den Abfluss des Niederschlagswassers auf die benachbarten Felder behindere. Zwar sei es seitdem noch nicht zu einer Überflutung seines Grundstücks gekommen, dies sei jedoch nur den günstigen Witterungsbedingungen geschuldet.

Die Beklagte behauptete, die Grundstücke diesseits der Straße lägen seit jeher tiefer als der Straßenkörper. Im Zuge der Straßenerneuerung sei das ursprünglich vorhandene Entwässerungsrohr durch ein größeres ersetzt worden, das den Abfluss von Niederschlagswasser ausreichend gewährleiste. Die Straße sei überdies mit einem Gefälle in Richtung der auf der anderen Straßenseite gelegenen Straßengräben und Felder versehen worden. Niederschlagswasser könne nicht in Richtung der Wohngrundstücke fließen.

LG und OLG wiesen die Klage auf Vornahme von Maßnahmen zur Verhinderung einer zusätzlichen Belastung seines Grundstücks mit wild abfließendem Niederschlagswasser ab. Auf die Revision des Klägers hat der BGH die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Gründe:
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand lässt sich der geltend gemachte vorbeugende (verschuldensunabhängige) Abwehranspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht verneinen.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterlieger sei in Ermangelung landesrechtlicher Vorschriften berechtigt, das Niederschlagswasser abzuwehren, während der Oberlieger dies "spiegelbildlich" auch für den Fall der Beeinträchtigung seines Grundstücks durch einen Rückstau des Wassers hinzunehmen habe, selbst wenn das Niederschlagswasser dort nicht primär angefallen sei, beruht darauf, dass die Vorinstanz § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG verkannt hat. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Klägervortrag ist die Beklagte als Störerin i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen, weil sie bei der Planung und Ausführung der Sanierung der Straße § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht hinreichend beachtet hatte.

Ob ein "Nachteil" i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG vorliegt, ist objektiviert grundstücksbezogen (und nicht nur subjektiv) zu beurteilen. Und führt die im Zuge von Sanierungsmaßnahmen erhöhte Gradiente einer Straße dazu, dass der Abfluss von Niederschlagswasser von einem höher gelegenen Grundstück behindert wird, kann darin durchaus ein Nachteil i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG liegen. Nur drohende Nachteile reichen allerdings nicht aus, sie müssen vielmehr tatsächlich eintreten oder doch mit Sicherheit zu erwarten sein. Ausreichend ist jedoch, dass sich die Wasserzufuhr nur bei stärkerem Regen nachteilig auswirkt. Infolgedessen ist es nach dem bisherigen Sach- und Streitstands nicht ausgeschlossen, dass sich die Straßenbaumaßnahmen der Beklagten i.S.d. § 37 Abs.1 Satz 1 WHG nachteilig auf das klägerische Grundstück ausgewirkt haben.

Ein Nachteil in diesem Sinn ist allerdings zu verneinen, wenn eine Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks nur bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen (Katastrophenregen) zu erwarten ist. Ebenso wie etwa bei der Anlagenhaftung gem. § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz oder der Haftung aus enteignendem Eingriff verwirklicht sich in einem solchen Fall nämlich weniger die durch den Rückstau von Niederschlags- oder sonstigem wild abfließendem Wasser geschaffene latente Gefahr, sondern die in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende höhere Gewalt.

Linkhinweise:
 
BGH online