Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
KurzbesprechungEStG § 5
Nach dem ElektroG müssen sich Gerätehersteller bei einer Gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die Gemeinsame Stelle ermittelt sodann den Umfang der Abholpflichten, erlässt im Rahmen einer Beleihung Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte.
Im Streitfall ging es um die Herstellerin von Energiesparlampen, welche für die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte mit dem Argument Rückstellungen gebildet hatte, die Abhol- und Entsorgungspflicht ergebe sich unmittelbar aus dem ElektroG.
Dies sieht der BFH jedoch anders. Er entschied, dass sich eineAbhol- und Entsorgungsverpflichtung der Hersteller zwar als abstrakte Rechtspflicht aus dem ElektroG ergibt, sich diese aber erst durch den Erlass einer zusätzlichen Abholverfügung hinreichend konkretisiert. Eine frühere Rückstellungsbildung ist daher mangels Abholanordnung ausgeschlossen.