09.08.2016

Rücktritt vom BMW-Kauf wegen fehlender Freisprecheinrichtung

Fehlt einem BMW das in der - auf www.mobile.de veröffentlichten - Fahrzeugbeschreibung genannte Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle", kann der Fahrzeugkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein. Der Kunde darf dies als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und erwarten, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" handelt.

OLG Hamm 21.7.2016, 28 U 2/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb beim beklagten Autohaus im Jahre 2015 einen BMW X1 sDrive 18d (EZ 09/2012) zum Kaufpreis von rd. 21.200 €. Er war über die Internetplattform www.mobile.de auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Dort hatte es die Beklagte - dies ergab die im Prozess durchgeführte Beweisaufnahme - zum Verkauf unter Hinweis auf Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" angeboten.

Nach telefonischen Kontakten der Parteien entschied sich der Kläger zum Erwerb des Fahrzeugs und unterzeichnete ein von der Beklagten übersandtes Bestellformular, in dem das vorgenannte Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt war. Tatsächlich verfügte das Fahrzeug auch über keine werkseitige Freisprecheinrichtung. Nachdem der Kläger das Fehlen der Freisprecheinrichtung beanstandet und die Beklagte die Beanstandung unter Hinweis auf die von ihr nicht zugesagte Freisprecheinrichtung zurückgewiesen hatte, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte seine Rückabwicklung.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte - unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung - zur Rückzahlung von ca. 20.750 € an den Kläger gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der verkaufte BMW ist mangelhaft, weil das Fahrzeug keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweist.

Der Kläger hat nachgewiesen, dass das Ausstattungsmerkmal in der von der Beklagten bei www.mobile.de veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt war. Dies durfte der Kunde als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und erwarten, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" handelt.

Die Beschaffenheitsangabe ist auch nicht dadurch widerrufen worden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt wurde. Macht ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, so kann er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstellt, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden ist. Dies hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht getan.

Aufgrund des Fahrzeugmangels ist der Kläger wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Er musste der Beklagten keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Eine solche hat die Beklagte zum einen ernsthaft und endgültig abgelehnt. Zum anderen war es auch technisch nicht möglich, das Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten. Auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers musste sich der Kläger nicht einlassen. Wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, indiziert dies eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtigt.

OLG Hamm PM vom 9.8.2016
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