20.11.2015

Rücktritt vom Fahrzeugkauf: Gericht am Wohnsitz des klagenden Käufers örtlich zuständig

Ein Käufer, der vom Kaufvertrag eines ihm bereits überlassenen Fahrzeugs zurücktritt, darf die Vertragsrückabwicklung regelmäßig an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht einklagen. Er ist nicht verpflichtet, den Prozess beim Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des beklagten Verkäufers zu führen.

OLG Hamm 27.10.2015, 28 U 91/15
Der Sachverhalt:
Der klagende Käufer aus Löhne erwarb im September 2014 beim beklagten Verkäufer aus Potsdam ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Saab 900 Cabriolet zum Kaufpreis von 5650 €. Nach entsprechender Barzahlung verbrachte der Kläger das Fahrzeug nach Löhne. Hier kam ihm der Verdacht, dass der im Kaufvertrag angegebene Kilometerstand von 173.000 km unzutreffend sei und das Fahrzeug tatsächlich eine erheblich höhere Laufleistung aufwies. Noch bevor der Kläger das Fahrzeug auf seinen Namen zuließ, erklärte er gegenüber dem Beklagten den Vertragsrücktritt und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das LG Bielefeld wies die Klage als unzulässig ab, da es sich als örtlich nicht zuständig ansah. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG das Urteil des LG auf und verpflichtete das LG Bielefeld, den Rechtsstreit zu verhandeln und zu entscheiden.

Die Gründe:
Das LG Bielefeld hätte die Klage nicht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abweisen dürfen. Der Kläger konnte vielmehr gem. § 35 ZPO nach seiner Wahl die Klage vor dem LG Bielefeld erheben.

In der Hauptsache beantragt der Kläger, ihm den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Diesen Prozess kann der Kläger vor dem LG Bielefeld durchführen. Dort ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist für diesen Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem der Kaufvertrag im Falle eines zu Recht erklärten Rücktritts rückabzuwickeln ist.

Bei einem Fahrzeugkauf hat ein Käufer nach der Ausübung seines Rücktrittsrechts keinen uneingeschränkten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Dieser Anspruch ist vom Verkäufer vielmehr nur Zug um Zug gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeugs zu erfüllen. Dabei ist der Verkäufer verpflichtet, ein mangelhaftes Fahrzeug dort abzuholen, wo es sich nach der Vorstellung der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsrücktritts befindet. Das ist im vorliegenden Fall am Wohnsitz des Klägers in Löhne, weil der Kläger das Fahrzeug dort nutzen wollte.

Dem steht nicht entgegen, dass die nach dem Vertrag vorrangig vor einem Rücktritt vom Verkäufer geschuldete Nachbesserung an dessen Betriebs- oder Wohnsitz vorzunehmen gewesen wäre. Das Scheitern einer Nachbesserung ist ggf. eine Rücktrittsvoraussetzung und lässt sich in der Regel erst dann feststellen, wenn der Käufer das Fahrzeug im Anschluss an die Nachbesserung zurückerhalten hat. Vertragsgemäß befindet es sich dann wieder an seinem Wohnsitz.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 18.11.2015
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